Die Beschwerde hat Erfolg.
(...) Zu Recht hat das gemäß den §§ 1961, 1962 BGB zuständige Nachlassgericht durch die Rechtspflegerin entschieden. Auch nach den im Zuge der FGG-Reform vorgenommenen Änderungen des Rechtspflegergesetzes ist für die die §§ 1960, 1961 BGB betreffenden Verrichtungen der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 c RPflG. Der in dieser Vorschrift enthaltene Vorbehalt zugunsten ausnahmsweise vom Richter wahrzunehmender Geschäfte (§§ 14 bis 19 b RPflG) kommt nicht zum Tragen. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 14 Abs. 1 Nr. 10 RPflG behält, soweit hier von Bedeutung, die Geschäfte bei einer Nachlasspflegschaft nur dann dem Richter vor, wenn der Erblasser Ausländer war. Das ist hier nicht der Fall.
In der Sache selbst kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, sondern es ist unter ihrer Abänderung ein Nachlasspfleger zu bestellen. Der Antrag der Beteiligten ist gemäß § 1961 iVm § 1960 Abs. 1 BGB begründet.
1. Das Nachlassgericht hat nicht verkannt, dass alle in den §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB bezeichneten Bestellungsvoraussetzungen vorliegen.
Auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt nicht zuletzt auch deshalb auf der Hand, weil die Beteiligte aufgrund der noch ungeklärten Frage, wer gesetzlicher Erbe ist und die Erbschaft auch antritt, gegenwärtig außerstande ist, das nach wie vor bestehende Mietverhältnis gemäß § 564 S. 2 BGB zu kündigen und damit auch materiell-rechtlich überhaupt erst die Grundlage für eine notfalls beabsichtigte Räumungsklage zu schaffen.
2. Abgelehnt hat das Nachlassgericht die begehrte Anordnung vielmehr unter Berufung auf die ebenfalls einen Antrag des Vermieters des Erblassers betreffende Senatsentscheidung vom 24.5.2006 – 3 W 607/06, weil ein die Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers deckender Nachlass nicht erkennbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gegen die erstinstanzliche Feststellung einer fehlenden Werthaltigkeit des Nachlasses bestehen allerdings im Ergebnis keine Bedenken. Die vom Ordnungsamt kurz nach dem Tod der Erblasserin in deren Wohnung gesichteten und sichergestellten Unterlagen (GA 15) sowie die gefertigten Fotos (GA 16) lassen nicht erwarten, dass der Nachlass ausreicht, einen Nachlasspfleger zu bezahlen. Dagegen spricht ferner, dass sich weitere Gläubiger zur Nachlassakte gemeldet haben, darunter die Sparkasse als Hausbank der Erblasserin. Das Fehlen ausreichender Nachlassaktiva genügt für sich betrachtet zwar keinesfalls, den Gläubigerantrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zurückzuweisen. In Betracht kommt dies auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur dann, wenn sich der Gläubiger weigert, einen Vorschuss für die Kosten des Nachlasspflegers zu zahlen. Letzteres ist hier aber nach den durchgängigen expliziten Erklärungen der Beteiligten der Fall.
Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Bestellung eines Nachlasspflegers bei dem dessen Kosten nicht deckendem Nachlass und fehlender Vorschussleistungsbereitschaft des Gläubigers abgelehnt werden kann. Dies hat der Senat im zitierten Beschluss vom 24.5.2006, wenngleich in dort nicht tragenden Erwägungen, bejaht. Hieran wird mit der im Ergebnis fast einhelligen Gegenansicht nicht festgehalten.
a) Was die nach § 1 Abs. 1 S. 1 KostO vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Bestimmung "nur" zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) in Gestalt der gemäß § 106 Abs. 1 KostO mit positiver Anordnung fällig werdenden vollen Gebühr aus dem Wert des von der Nachlasspflegschaft betroffenen Vermögens einerseits, der gemäß den §§ 136 ff KostO anfallenden Auslagen andererseits betrifft, haften für sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 S. 1 KostO allein die Erben. Dabei verdrängt § 6 KostO als vorrangige Spezialregelung die allgemeine Vorschrift zur Kostenschuldnerschaft in den §§ 2, 3 KostO. Ist der den begründeten Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellende Gläubiger damit nicht Kostenschuldner, kann er insoweit auch keinesfalls zu Vorschusszahlungen herangezogen werden, § 8 KostO. All dies entspricht einhelliger, im Senatsbeschluss vom 24.5.2006 auch ausdrücklich geteilter Ansicht in Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1993, 310; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 376; LG Oldenburg Rpfleger 1989, 460; LG Frankfurt/O. ZMR 2007, 699; LG Köln NJW-RR 2009, 375) und kostenrechtlicher Literatur (vgl. Assenmacher/Mathias KostO 16. Aufl., Stichwort: "Nachlasspflegschaft", S. 754 f; Hartmann Kostengesetze 39. Aufl., § 6 KostO Rn 1, 11; Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl., § 6 Rn 10; Rohs/Wedewer KostO Stand: April 2009, § 6 Rn 3; Wildemann in: jurisPK-BGB 4. Aufl., § 1961 Rn 9).
b) Damit allein lässt sich die hier interessierende Frage freilich nicht ohne Weiteres abschließend beantworten.
Der Vergütungs-, Aufwendungsersatz- bzw. Entschädigungsanspruch, den ein bestellter Nachlasspfleger haben kann, rechnet im Umfang sei...