aa) Diskretion
Liechtensteinische Stiftungen sind zunächst sehr diskret. Privatnützige Stiftungen müssen nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden und unterliegen auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 u. 5 Personen- und Gesellschaftsrecht [PGR]). Nicht eintragungspflichtige Stiftungen müssen lediglich eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegen. Neben den Basisinformationen muss nur die Bestätigung vorgelegt werden, dass die essentialia negotii geregelt worden sind (Art. 552 § 12 PGR). Der klassische Fall einer liechtensteinischen privatnützigen Stiftung ist die reine oder gemischte Familienstiftung, die ausschließlich oder überwiegend dazu dient, Angehörige einer oder mehrerer Familien zu unterstützen (Art. 552 § 2 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 PGR). In Liechtenstein können Stiftungen darüber hinaus – anders als in Deutschland – auch allein zu dem Zweck der Versorgung des Stifters gegründet werden, da in Liechtenstein Fideikommisse erlaubt sind. Insbesondere kann mit einer Stiftung auch allein das Ziel der Vollstreckungsvereitelung verfolgt werden.
bb) Widerruflichkeit
Ein weitere Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts scheint die liechtensteinische Stiftung gerade für den Zweck der Asset Protection besonders geeignet zu machen. Nach deutschem Recht ist der Stifter nach Anerkennung der Stiftung an seinen Willen gebunden. In Liechtenstein kann sich der Stifter dagegen statuarisch alle Arten von Satzungsänderungen und sogar ein freies Widerrufsrecht vorbehalten, das allerdings weder übertragbar noch vererbbar ist (Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Damit verbleibt das Vermögen auch nach Errichtung der Stiftung weitestgehend unter dem Einfluss des Stifters. Ein solches Widerrufsrecht hat jedoch einen unangenehmen Nebeneffekt. In diesem Fall ist die Übertragung nämlich erst mit dem Tod des Stifters abgeschlossen mit der Folge, dass auch die Anfechtungsfristen erst mit dem Tod des Stifters laufen. Darüber hinaus können Gläubiger sowohl das Widerrufsrecht als auch das Änderungsrecht des Stifters pfänden und auf diese Weise die Auskehrung des Stiftungsvermögens an sich durchsetzen. Ein Widerrufsrecht des Stifters ist daher inopportun.
Nach liechtensteinischem Recht können umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung gefährden, wenn sich der Stifter im Einzelfall umfassende Informations- und Gestaltungsrechte vorbehält. Die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zugunsten des Stifters rechtfertigt die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts jedoch nur dann, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iSd angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Das bloße Faktum der Einräumung dieser Interventionsrechte rechtfertigt einen Durchgriff ausschließlich dann, wenn tatsächlich seitens des Stifters eine Missbrauchsabsicht besteht. Dies soll etwa der Fall sein, wenn mit der Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Liegen keine Missbrauchsindizien vor, so lässt das liechtensteinische Recht eine solche Stiftungsausgestaltung grundsätzlich zu.
Zu unterscheiden ist im liechtensteinischen Recht darüber hinaus wie im deutschen Recht zwischen dem grundsätzlich nichtigen Scheingeschäft und grundsätzlich zulässigen fiduziarischen Geschäften. Obwohl nach bisherigem Recht grundsätzlich der Treuhänder als Stifter anzusehen war, lag nach Auffassung des liechtensteinischem OGH in diesem Fall kein Scheingeschäft vor. Dasselbe hat erst recht nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts gelten. Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR bestimmt nunmehr, dass im Fall der Stiftungserrichtung durch einen indirekten Stellvertreter, der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter anzusehen ist.. Obwohl der Treuhänder in diesem Fall in eigenem Namen auftritt, stehen die Rechte und Pflichten aus der Stifterstellung kraft Gesetzes unmittelbar dem Treugeber zu.
Schließlich kann ein solches statuarisches Widerrufsrecht aus deutscher Sicht dazu führen, dass die liechtensteinische Stiftung aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten als verdecktes Treuhandverhältnis eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist vertreten worden, eine solche Treuhandstiftung sei wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre Public nach Art. 6 EGBGB im Inland nicht anerkennungsfähig. Ein solches Treuhandverhältnis soll vorliegen, wenn der Stifter die Stiftungssatzung jederzeit ändern oder die Stiftungsgründung widerrufen oder er dem Stiftungsvorstand Weisungen bezüglich der Verwaltung des Vermögens der Stiftung erteilen kann. Der BFH ...