Konventionelle Methoden der Haftungsbeschränkung lassen also aus Sicht der Betroffenen erhebliche Schutzlücken zu. Es bleibt daher die Frage, wie sich die aus unternehmerischer Tätigkeit erwachsenden Risiken in sonstiger Weise begrenzen lassen. Dabei kann man grundsätzlich 2 Grundmodelle unterscheiden. Beim ersten Modell wird versucht, das Eigentumsrecht vollstreckungsfest auszugestalten, obwohl es wertmäßig die vom deutschen Gesetzgeber vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Beim zweiten Modell wird die mögliche Haftungsmasse vom ursprünglichen Eigentümer auf einen (nahestehenden) Dritten verlagert, um sie dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Gleichzeitig wird dafür Sorge getragen, dass die Früchte dieses Vermögens nach wie vor dem ursprünglichen Eigentümer bzw. seinen Angehörigen zur Verfügung stehen. Dies geschieht entweder durch Übertragungen innerhalb der Familie oder durch Übertragungen auf einen verselbstständigten eigentümerlosen Rechtsträger.
1. Schaffung vollstreckungsfreien Vermögens
Beim ersten Modell verbleibt das Eigentum bei der haftungsgefährdeten Person. Es wird jedoch auf Gegenstände eingegrenzt, in die eine Vollstreckung gesetzlich ausgeschlossen oder nur in beschränktem Umfang möglich ist. Die Möglichkeiten hierfür sind unter Geltung der deutschen Rechtsordnung begrenzt. Die §§ 850 ff der ZPO schließen zwar bestimmte Vermögensgüter von der Zwangsvollstreckung aus. Die Grenzen sind jedoch relativ niedrig angesetzt, sodass dem Schuldner danach allenfalls eine Existenz auf Minimalniveau verbleibt. Zwar wurde durch das am 1.4.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge erstmalig im Rahmen der Vorschriften des § 851 c, d ZPO ein Pfändungsschutz für die Altersvorsorge des Unternehmers eingeführt. Diese Vorschriften erlauben jedoch allenfalls den vollstreckungsfreien Aufbau einer Rente in relativ geringer Höhe. Weitgehend geschützt sind Basisrenten nach Rürup, nicht jedoch Kapitallebensversicherungen.
2. Verlagerung des Vermögens auf Dritte
Das zweite Modell beruht auf einer Trennung von Eigentum und Haftung. Das formale Eigentum am Vermögen wird vom Unternehmer auf Angehörige, eine Gesellschaft oder eine Stiftung übertragen. Damit steht es als Haftungsgrundlage für Unternehmensschulden nicht mehr zur Verfügung. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt werden, dass der Unternehmer trotz des Verlusts des formalen Eigentums wirtschaftlich auf das Vermögen zugreifen kann.
a) Übertragung auf Ehegatten oder Kinder
Bei einer Übertragung von Vermögens auf Ehegatten oder Kinder kann der Unternehmer im Normalfall weiterhin wirtschaftlich profitieren. Wird Vermögen auf den Ehegatten übertragen, fällt Schenkungsteuer an, sofern es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um ein Eigenheim handelt oder die Übertragung im Rahmen der Unterhaltsgewährung erfolgt. Auch bei der Übertragung von Vermögen auf Kinder wird Schenkungsteuer fällig. Bei der Übertragung auf Ehegatten und Kinder werden jedoch hohe Freibeträge gewährt. In jedem Falle sind solche Konstruktion mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Gefahren drohen bei einer Scheidung vom Ehepartner oder der Scheidung eines Kindes (ungewollter Vermögensübergang auf Schwiegerkinder). Gefahren drohen darüber hinaus im Fall des Vorversterbens oder der Geschäftsunfähigkeit eines Angehörigen. Schließlich können Angehörige das übertragene Vermögen auch eigenmächtig veräußern. Für diese Fälle müssen kautelarjuristische Vorkehrungen in Gestalt von Rückforderungsrechten getroffen werden. Bei einer Insolvenz innerhalb von 4 Jahren nach der Übertragung droht im Übrigen die Schenkungsanfechtung.
Bei der Güterstandsschaukel wechseln die Eheleute vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und ggf. nach einer zivil- und steuerlichen Schamfrist wieder in den Ausgangsgüterstand. Bei der Auflösung des gesetzlichen Güterstands entsteht zugunsten des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, sodass ein u. U. erheblicher Vermögensteil steuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden kann. Das AnfG greift in diesen Fällen nicht ein, weil keine Unentgeltlichkeit iSv § 4 AnfG und zum anderen keine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Spätestens nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 AnfG von 2 Jahren dürfte die Vermögensübertragung sicher sein. Das Modell setzt allerdings voraus, dass das Vermögen im Zeitpunkt der Übertragung nicht bereits mit Forderungen belastet ist. Die anfängliche Vereinbarung einer Güterstandsschaukel dürfte allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Auch diese Strategie hat jedoch immanente Grenzen, wenn kein Ehegatte vorhanden ist, die Ehe zwischenzeitlich geschieden oder durch den Tod des Ehegatten beendet wird.
Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des Privatvermögens ist die Übertragung des im Eigentum oder Miteigentum des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehenden Familienwohnheims auf dessen Ehepartner. Gleichzeitig lässt sich auf die...