Der im Rahmen einer Auskunftsstufenklage in Anspruch genommene Erbe kann seiner Kostenerstattungspflicht nicht dadurch entgehen, indem er lediglich den auf letzter Stufe geltend gemachten Zahlungsantrag "sofort" anerkennt. Er muss vielmehr durch sein gesamtes vorprozessuales und prozessuales Verhalten deutlich gemacht haben, dass der Anspruchsinhaber ohne die Beschreitung des Rechtswegs seinen Zahlungsanspruch wird durchsetzen können. Trotz dieser sehr engen Voraussetzungen des § 93 ZPO kann es vorkommen, dass das Gericht allein aufgrund des auf letzter Stufe sofort abgegebenen Anerkenntnisses eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO trifft, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 2 ZPO isoliert anzufechten.
Gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO kann die Kostentscheidung jedoch nur angefochten werden, wenn "der Streitwert der Hauptsache" den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt. Es stellt sich hier allerdings die Frage, was unter "Streitwert" iSd § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verstehen ist. Ging der Kläger bei Klageerhebung von einem voraussichtlichen Zahlungsanspruch iHv 10.000,00 EUR aus und beziffert auf letzter Stufe nur auf 500,00 EUR, so läge der Verfahrensstreitwert weiterhin bei 10.000,00 EUR, da dieser ursprünglich vom Kläger angenommene Zahlungsanspruch den Wert seines rechtlichen Interesses widerspiegelt. Dieser Wert läge über dem Beschwerdewert des § 511 ZPO. Stellt man dagegen ausschließlich auf den letztlich geltend gemachten Betrag ab, also auf die bezifferten und (vom Gegner anerkannten) 500,00 EUR, so wäre der Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR nicht erreicht und eine isolierte Kostenanfechtung unzulässig.
Gerade weil bei der Stufenklage der Gegenstandswert von den Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Klage abhängt, sollte nach hier vertretener Auffassung dieser Besonderheit von Stufenklagen Rechnung getragen und auf den Verfahrensstreitwert abgestellt werden. Hierfür spricht vor allem die vergleichbare Interessenlage zu einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 2 ZPO. Ebenso wie § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO stellt auch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den "Streitwert der Hauptsache" ab. Für den Beschwerdewert ist bei einer Kostenbeschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO nach allgemeiner Auffassung auf den Wert der entstandenen Kosten abzustellen. Gleiches muss dann auch für die Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO gelten.
Für die Fälle der "steckengebliebenen" Auskunftsstufenklage empfiehlt es sich, den Leistungsantrag für erledigt zu erklären. Wenn sich der Beklagte der Erledigung nicht anschließt, sollte im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung der unbezifferte Leistungsantrag umgestellt und die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der wegen der verzögerten Auskunftserteilung nutzlos aufgewendeten Verfahrenskosten beantragt werden.