Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Für die Ehe galt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht. Der vom Beteiligten zu 1 beantragte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.
1. Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes deutsche Staatsangehörige war (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten – hier 1/2 (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1925 Abs. 1, 3 BGB) – erhöht sich um ein Viertel, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1931 Abs. 3 iVm § 1371 Abs. 1 BGB). Ob das der Fall war, ist nach dem als Güterrechtsstatut berufenen Recht zu beurteilen.
2. Das anwendbare Ehegüterrecht für die 1975 geschlossene Ehe der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1 bestimmt sich nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB.
a) Grundsätzlich ist für die Zeit nach dem 8.4.1983 Art. 15 EGBGB anzuwenden (Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Dabei ist zu beachten, dass eine vor dem 8.4.1983 getroffene Rechtswahl im Sinne des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB auch auf die Zeit nach dem 8.4.1983 herüberwirken kann. Diese Vorschrift beruft für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das Recht, "dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben", ermöglicht also abweichend von den Formanforderungen des Art. 15 Abs. 3 iVm Art. 14 Abs. 4 EGBGB eine formfreie, ggf. auch nur schlüssig zustande gekommene Rechtswahl. Für welche Fallgestaltungen im Einzelnen eine Weitergeltung nach dem 8.4.1983 angenommen werden kann (vgl. dazu MüKoBGB/Siehr 5. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn 183; Eule MittBayNot 2003, 335), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erfolgte Berufung des Heimatrechts des Mannes für die Zeit nach dem 8.4.1983 kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG jedenfalls dann nicht aufrechterhalten werden, wenn die Ehegatten von der Anwendung dieses Rechts lediglich "ausgegangen" sind. Ein Verhalten der Eheleute, das allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrechtzuerhalten (BVerfG NJW 2003, 1656/1657; vgl. auch Palandt/Thorn BGB 70. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn 11; anders noch BGH NJW 1987, 583/584; BGH FamRZ 1987, 679/681).
So liegt der Fall hier: "Unterstellen" meint eine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl. Erforderlich ist ein konkreter, objektiv geäußerter Wille beider Ehegatten zur Wahl eines bestimmten Güterstatuts (vgl. Staudinger/Dörner BGB <2003> Art. 220 EGBGB Rn 104). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ehegatten hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Beziehungen vor dem 9.4.1983 eine bewusste gemeinsame Entscheidung für das spanische Recht getroffen hätten. Denn für eine auch nur schlüssige Rechtswahl reicht es nicht aus, wenn beide – entsprechend der zurzeit der Eheschließung gleichermaßen im spanischen (Art. 9 Abs. 2 Código Civil aF) und deutschen (Art. 15 EGBGB aF) Kollisionsrecht normierten gleichheitswidrigen Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemanns – spanisches Güterrecht für maßgeblich gehalten haben. In Betracht kommt hier deshalb nur die Alternative des "Ausgehens" von der Anwendung des spanischen Rechts. Selbst wenn deshalb die Angaben der Erblasserin zu ihrem – vermeintlichen – Güterstand in den notariellen Urkunden von 2006 und 2007 als Nachweis dafür gewertet würden, dass beide Ehegatten bereits vor dem 9.4.1983 von der Anwendung des spanischen Rechts "ausgegangen" waren, könnte das nicht zur Fortgeltung des spanischen Güterrechts über diesen Stichtag hinaus führen. Es ist deshalb auch nicht von Belang, ob – wie im Schriftsatz vom 16.9.2010 vorgetragen – der Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung am "18.6.2006" (gemeint wohl am 18.8.2006), an der er selbst nicht beteiligt war, ebenfalls anwesend war.
Für die Bestimmung des Ehegüterstatuts sind somit gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 und 3 EGBGB die Vorschriften der Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich, die auf das spanische Recht verweisen, weil dort die Ehegatten am 9.4.1983 ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten.
b) Diese Verweisung ist nach allgemeiner Meinung eine Gesamtverweisung unter Einschluss des dortigen Kollisionsrechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. Palandt/Thorn Art. 15 EGBGB Rn 2), hier also auf die entsprechenden einheitlich für ganz Spanien geltenden Vorschriften des Código Civil (Art. 13 Código Civil; abgedruckt in Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Länderteil Spanien). Das bedeutet, dass zunächst das für das Güterrecht maßgebliche spanische Kollisionsrecht (Art. 9 Abs. 2 Código Civil) zu prüfen und eine dadurch ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung zu beachte...