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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat kommt nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben. Die Andeutungstheorie lässt vorliegend nach Auffassung des Senats eine dahingehende Auslegung des Testaments zu.
1. Das Testament vom 30. Dezember 1988 enthält keine ausdrückliche und allgemeine Schlusserbeneinsetzung. Vielmehr enthält die letztwillige Verfügung über die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute hinaus eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gemeinsamen Todes der Eheleute. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit dieser letztwilligen Verfügung auch eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, ist das Testament daher auslegungsbedürftig.
2. Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, NJW 1993, 256 mwN). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH, FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2084 Rn 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 mwN). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine äußerungen und Handlungen (Palandt/Weidlich, aaO, § 2084 BGB Rn 2 mwN), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung – wenn auch nur andeutungsweise – Anhaltspunkte finden lassen (BGH v. 9.4.1981, IVa ZB 6/80, NJW 981, 1736; BGHZ 86, 41 Palandt/Weidlich, aaO, § 2084 Rn 4).
3. a) Der Senat legt unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme das Testament dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten. Die vom Senat vernommenen Zeugen haben alle ausgeführt, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers mit ihm über das Testament gesprochen haben.
Die Zeugin A... A... hat hierbei berichtet, der Erblasser habe ihr im August 2014 mitgeteilt, er habe alles richtig gemacht und alles solle an alle Geschwister gleichzeitig gehen. Herr U... S... hat ausgeführt, er habe mit dem Erblasser im Sommer 2012 über das Testament gesprochen. Der Erblasser habe ihm berichtet, dass er und seine Ehefrau alles geregelt hätten. Sie hätten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und wenn sie dann beide verstorben seien, sollten die Kinder zu gleichen Teilen erben. Er habe dazu noch erklärt, dass er eigentlich noch eine Gewichtung habe vornehmen wollen, weil er zu den Kindern aus erster Ehe keinen Kontakt habe, dies aber dann doch "doof" gefunden habe und alle zu gleichen Teilen hätten beteiligt sein sollen.
Frau I... La... hat bestätigt, dass in einem Gespräch an Weihnachten 2014 mit dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau beide gesagt hätten, sie hätten schon vor vielen Jahren ein Testament gemacht, nach dem alle Kinder zu gleichen Teilen erben sollten, wenn sie beide tot seien. Auch Herr La... hat unter Bezugnahme auf dasselbe Gespräch an Weihnachten 2014 ausgeführt, dass der Erblasser und seine Ehefrau gesagt hätten, dass die vier Kinder zu gleichen Teilen alles erben sollten. Sie hätten schon vor längerer Zeit ein entsprechendes Testament gemacht. Bei dem Gespräch sei es darum gegangen, dass man gerecht aufteilen wolle, wenn beide verstorben seien. Schließlich hat auch Frau S... S... erklärt, dass der Erblasser ihr gegenüber im Sommer 2012 bei einem Gespräch im Garten erzählt habe, dass sie alles geregelt hätten. Erst solle einer der Eheleute erben, danach die Kinder, wenn beide tot seien. Er habe ihr gesagt, dass vier Kinder da seien und diese dann alles erben sollten. Auch Frau K... So... hat angegeben, dass es öfter Thema gewesen sei, dass alle vier Kinder zu gleichen Teilen hätten erben sollen.
b) Aus diesen den Zeugen gegenüber gemachten Angaben über das Testament und die dahinter stehenden Absichten der testierenden Eheleute ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese bereits bei Abfassung des Testaments im Jahr 1988 mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder nicht nur für den Fall des gleichzeitigen oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zueinander stehenden Versterbens einsetzen wollten, sonde...