Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 3. Dezember 2016 verstorbenen Heidrun H. (im Folgenden: Erblasserin) sowie über Anordnung und Umfang einer Testamentsvollstreckung. Die Erblasserin war mit dem am 24. Juli 2004 vorverstorbenen Paul Heinrich H. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 und 2, hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2 ist Vater der Beteiligten zu 4 (geboren am 9. Oktober 1997) und 5 (geboren am 12. Oktober 1999). Am 21. November 2006 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Ich, Heidrun H. ... setze meine beiden Söhne ... je zur Hälfte als meine Vorerben ein. Der Nacherbfall tritt jeweils beim Tod eines Vorerben ein. Zu Nacherben meines Sohnes Holger bestimme ich zu gleichen Teilen meine Enkelkinder ... [Beteiligte zu 4 und 5]. Zu Nacherben meines Sohnes Ingo bestimme ich ebenfalls zu gleichen Teilen meine Enkelkinder ..., jedoch nur, wenn Ingo bei seinem Ableben unverheiratet oder kinderlos ist. Dann sollen seine gesetzlichen Erben seine Nacherben sein. Die Nacherben sind zugleich die Ersatzerben. ... "
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Steuerberater, Herrn ... [Beteiligter zu 3]. Sollte der Nacherbfall eintreten, hat der Testamentsvollstrecker die Erbteile meiner Enkel ... zu verwalten. Die Verwaltung dieser Erbteile hat so lange zu erfolgen, bis meine Enkel das 25. Lebensjahr vollendet haben. Er hat die jährlichen Überschüsse des Nachlasses nach Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Jahres jeweils unverzüglich an die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile auszuzahlen. Er kann nach eigenem Ermessen bereits vorab monatliche Vorschüsse an die Erben zu gleichen Teilen auszahlen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Streitfall entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem pflichtgemäßem Ermessen allein. ...“
Das Testament wurde am 28. Dezember 2016 durch das Nachlassgericht eröffnet. Am selben Tag wurde die Übersendung einer Testamentsabschrift an die Beteiligten zu 1 und 2 verfügt. Am 19. Januar 2017 wurden auch den Nacherben Abschriften des Testaments übersandt. Am 23. Januar 2017 beantragte der Beteiligte zu 3 als Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Vorerben zu je 1/2 ausweist.
Mit notarieller Urkunde vom 7. Februar 2017 schlugen die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament eingesetzte Vorerben aus. Die Ausschlagung erfolgte unter Berufung auf § 2306 Abs. 1 BGB. Die Beteiligten zu 1 und 2 wiesen ferner darauf hin, dass sich ihre Ausschlagung nur auf den Berufungsgrund als testamentarisch eingesetzte Vorerben beziehe und sie für den Fall, dass sie jetzt oder später als gesetzliche Erben berufen würden, die Erbschaft annähmen. Mit notarieller Urkunde vom 23. Februar 2017 schlug der Beteiligte zu 4 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament eingesetzter Nacherbe und zugleich auch als Ersatzerbe und somit Vollerbe aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus. Mit Schreiben vom 16. März 2017 an den Beteiligten zu 2 sowie seine Ehefrau wies das Nachlassgericht diese darauf hin, dass nach der Ausschlagung der Erbschaft durch die Vorerben diese dem Beteiligten zu 5 angefallen sein dürfte. Mit Urkunde vom 6. September 2017 schlugen der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter des Beteiligten zu 5 die Erbschaft nach der Erblasserin als durch Testament eingesetzter Nacherbe und zugleich auch als Ersatzerbe und somit Vollerbe aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit genehmigte der Beteiligte zu 5 am 17. Oktober 2017 diese Erbausschlagung.
Am 26. Oktober 2017 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge, da die testamentarischen Erben sämtlich die Ausschlagung erklärt hätten. Der Beteiligte zu 3 änderte mit Schreiben vom 26. Februar 2018 seinen Antrag dahingehend, dass der Beteiligte zu 5 zu 1/2 Erbe geworden sei sowie die Beteiligten zu 1 und 2 gesetzliche Erben zu je 1/4. Am 8. März 2018 ergänzte der Beteiligte zu 3 seinen Erbscheinantrag dahin, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in den Erbschein aufzunehmen sei.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Auffassung, der Beteiligte zu 5 habe die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Sie hätten sich am 18. März 2017 zusammen mit dem Beteiligten zu 5 zu einem Tagesausflug in Dänemark befunden, als die Mitteilung des Nachlassgerichts über die Ausschlagung der Vorerben zu Hause per Post angekommen und von der Mutter des Beteiligten zu 5 entgegengenommen worden sei, die den Beteiligten zu 2 daraufhin in Dänemark telefonisch unterrichtet habe. Noch am selben Tag seien die Beteiligten zu 1, 2 und 5 wie geplant nach Deutschland zurückgekehrt. Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Auffassung, für d...