Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 888, 891, 567 ZPO zulässig. Sie ist nicht begründet. Die Schuldnerin hat ihre im Teil-Anerkenntnisurteil vom 3.5.2017 titulierte Verpflichtung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 22.3.2017 erfüllt.
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 22.3.2017 verpflichtet die Schuldnerin, allgemein Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach C... L... zu erteilen. Die Tenorierung beschränkt sich nicht auf diese Verpflichtung, sondern führt als Teil der Auskunft "insbesondere" den Wert des Grundstücks ...straße 5 in S... auf. Die Auskunft soll "durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis" erfolgen.
Der Tenor ist auszulegen, da die auf den von der Gläubigerin formulierten Antrag ausgesprochene Verpflichtung auf den Nachlass bezogen ist, die Erblasserin C... L... aber zum Zeitpunkt ihres Ablebens nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Ziel der von der Gläubigerin geltend gemachten Auskunftsverpflichtung ist die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs, wie sich aus der Klageschrift ergibt. Die Auskunftsverpflichtung des Erben erstreckt sich gemäß § 2314 BGB auf den Bestand des Nachlasses sowie auf den fiktiven Nachlassbestand, soweit er für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen von Bedeutung sein kann (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314 Rn 9).
2. Das Landgericht hat durch die Tenorierung im Teil-Versäumnisurteil zum Ausdruck gebracht, dass es nach der Behauptung der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks jedenfalls in Bezug auf die Erblasserin C... L... vom Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgeht, der die Wertermittlung begründet (vgl. zu dieser Voraussetzung Staudinger/ Herzog, BGB [2015], § 2314 Rn 128; BGHZ 89, 24 [29]). Wegen des erklärten Anerkenntnisses war das Landgericht einer rechtlichen Überprüfung insoweit enthoben.
Ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch tatsächlich besteht, wird im weiteren Verfahren auf den Zahlungsantrag (jeweils Ziffern I. und II. lit c) der Klageschrift), zu prüfen sein. Denn C... L... war vor der Grundstücksübertragung nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ob die Feststellung der Notarin in der Übertragungsurkunde vom 8.11.2004 (UR-Nr. 1088/2004 der Notarin B... in S...) zutreffend ist, dass C... L... gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB aufgrund der Eheschließung am 21.5.1955 Miteigentümerin des Grundstücks geworden ist, für welches A... L... indes bereits vor der Eheschließung am 7.1.1953 als Alleineigentümer eingetragen worden ist, ist von der Klägerin im Klageverfahren zur Begründung ihres Anspruchs darzulegen und zu beweisen, § 891 BGB.
3. Soweit die Erbin verpflichtet ist, der Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen, kann sie gemäß § 2314 Satz 3 BGB verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar ist dabei für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat den Nachlassbestand insoweit selbst zu ermitteln.
Die Ermittlungspflicht des Notars betrifft indes nur den Auskunftsanspruch, nicht den Wertermittlungsanspruch und erfasst daher nicht die Einholung von Wertermittlungsgutachten oder deren Überprüfung (Palandt/Weidlich, aaO, § 2314 Rn 7). Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Satz 2 BGB ist von dem Auskunftsanspruch zu trennen (BGHZ 89, 24 [29]). Er bezieht sich nicht auf das Wissen des Erben, sondern auf die objektive Bewertung des Grundstücks. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er die für die Bewertung erforderlichen Unterlagen einsehen und selbst eine Bewertung veranlassen will oder ob er den Erben auf Kosten des Nachlasses eine Bewertung vornehmen lässt (Staudinger/Herzog, aaO, § 2314 Rn 116).
Die Gläubigerin hat hier nicht erklärt, ob sie den Wert aufgrund von Unterlagen selbst ermitteln will oder ob sie die Ermittlung durch die Schuldnerin wählt. Ihr Zwangsgeldantrag deutet darauf hin, dass sie die Ermittlung durch die Schuldnerin erreichen will. Diese hat durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ihre Verpflichtung indes erfüllt. Sie hat einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragt und das eingeholte Gutachten sowie den Übertragungsvertrag, in dem ein Wohnrecht bestellt ist, der Gläubigerin übermittelt. Der bei der Bewertung angesetzte Stichtag entspricht der tenorierten Verpflichtung. Ein Anspruch, dass diese Bewertung des Sachverständigen auch noch im notariellen Verzeichnis aufgeführt wird, besteht, wie ausgeführt, nicht.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
ZErb 4/2019, S. 101 - 102