Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.5.2017, in dem die Schuldnerin durch Aufrechterhaltung eines Teil-Versäumnisurteils vom 22.3.2017 unter anderem verpflichtet worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.5.2014 verstorbenen Erblasserin C... L..., geb. S..., "insbesondere auch über den Wert des Grundstücks ...straße 5 in S... mit einer Größe von 3.178 qm, eingetragen im Grundbuch von S... Blatt 1130, Flur 16, Flurstück 101, am 8.11.2014 zu erteilen." Ferner ist sie verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.3.2016 verstorbenen A... L... zu erteilen. Die Auskünfte sollen jeweils durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses erteilt werden.
Die Gläubigerin hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt, weil über den Wert des Grundstücks keine Auskunft erteilt worden sei. Die Schuldnerin hat daraufhin ein Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen L... Kr... zum Wert des Grundstücks eingeholt und dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin am 16.10.2018 übergeben. Sie hat mit Schreiben vom 17.10.2018 einen Notar gebeten, in dem erstellten notariellen Verzeichnis über den Nachlass das Gutachten zu berücksichtigen. Die notariellen Verzeichnisse des Notars ... enthalten indes keine Angaben zum Grundstück und keine Angaben zu Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls. Der Notar teilte mit Schreiben vom 5.11.2018 mit, dass er das Nachlassverzeichnis nicht anpassen werde, da die Übertragung des Grundstücks bereits im Jahr 2004 erfolgte.
Das Landgericht hat den Zwangsgeldantrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldnerin die Auskunftspflicht erfüllt und notarielle Verzeichnisse vorgelegt habe. Gegen den am 22.11.2018 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 28.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihrer Ansicht nach der Wert des Grundstücks in das notarielle Verzeichnis aufzunehmen sei. Die Erstellung eines Gutachtens sei nicht geschuldet. Das Gutachten sei unmaßgeblich. Zudem sei in dem Gutachten nur ein Gebäude bewertet worden, während dort zwei Gebäude errichtet seien. Die Schuldnerin erwidert, dass zu dem Bewertungsstichtag am 8.11.2004 das weitere Gebäude noch nicht auf dem Grundstück errichtet worden sei. Es sei erst in den Jahren 2005 bis 2007 von der Schuldnerin errichtet worden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 3.1.2019 nicht abgeholfen.