Die Testamentsvollstreckung

Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann

Erich Schmidt Verlag, 5. Aufl. 2019, Buch XLII, 558 Seiten, 98 EUR

ISBN 978-3-503-18823-9

Das erfolgreiche Handbuch für die gerichtliche, anwaltliche und notarielle Praxis von Zimmermann ist soeben in fünfter, neu bearbeiteter Auflage erschienen. Die Neuauflage bringt zahlreiche Ergänzungen sowie ein Update in Bezug auf die Rechtsprechung. Neu behandelt werden die Kompetenzverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht, die Staatshaftung, die Errichtung einer Stiftung sowie Fragen zur internationalen Zuständigkeit.

Das Handbuch von Zimmermann gehört seit vielen Jahren zu den führenden Standardwerken im Bereich der Testamentsvollstreckung. Es zeichnet sich durch einen gut lesbaren Stil ebenso aus wie durch eine nahezu vollständige Abhandlung aller mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Probleme. Es ist mittlerweile auf über 500 Seiten gewachsen, sodass für den Praktiker eine enorme Fundgrube zur Lösung von täglich vorkommenden Problemen geboten wird.

Hervorzuheben ist, dass der Autor sich eingangs seines Buches ausführlich mit den Vor- und Nachteilen einer Testamentsvollstreckung beschäftigt. Das ist für den beratenden Notar ebenso wie für den Rechtsanwalt noch einmal eine gute Übersicht, um der Frage nachzugehen, ob in dem jeweiligen Sachverhalt tatsächlich eine Testamentsvollstreckung sinnvollerweise empfohlen werden sollte. So weist Zimmermann zutreffend darauf hin (A. II. a), dass die Machtfülle des Testamentsvollstreckers den Nachlass für die Erben über längere Zeit weitgehend entwertet. Die Praxis bestätigt das, wird doch auch in handschriftlichen Testamenten häufig Testamentsvollstreckung angeordnet, die sich dann nach dem Erbfall als erhebliche, oft als unnötig empfundene Beschwerung der Erben herausstellt.

Zimmermann widmet der Stellung und den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ein eigenes Kapitel (Kapitel F.). Man würde sich wünschen, dass die Lektüre dieser Ausführungen für alle an der Planung einer Testamentsvollstreckung Beteiligten verpflichtend wäre, dann würden viele unsinnige Testamentsvollstreckungen und Anordnungen dazu vermieden.

Auch wird zutreffend hervorgehoben, dass entgegen landläufiger Meinung der Testamentsvollstrecker keineswegs der Kontrolle des Nachlassgerichts unterliegt, sodass er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften weitestgehend Handlungsfreiheit hat.

Schließlich ist es häufig die Vergütung des Testamentsvollstreckers, die im Nachhinein zu Streit führt. All diese Probleme können nur dazu führen, einmal mehr darüber nachzudenken, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung überhaupt sinnvoll ist und des Weiteren, eine angeordnete Testamentsvollstreckung so auszugestalten, dass die zu erwartenden Probleme gelöst sind.

Sehr brauchbar und für die Praxis wichtig sind die Erläuterungen des Autors zur Frage, in welchem Umfang die Testamentsvollstreckung wechselbezüglich oder erbvertraglich verbindlich angeordnet werden kann (sie kann es nicht), insbesondere aber auch, dass spätere Anordnungen der Testamentsvollstreckung durch den Längerlebenden eine unzulässige Beschwerung des Vertragserben darstellen. Die Problematik späterer Änderungen der Testamentsvollstreckung wird dankenswerterweise angesprochen (I. 2.)

Brauchbare Erläuterungen finden sich auch zu der Frage, in welcher Weise ein Testament ausgelegt werden muss, in dem der Erblasser nicht ausdrücklich eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sich aus dem Sachzusammenhang aber ergibt, dass eine solche gewollt war (C. I. 2.).

Die Besonderheiten des europäischen Nachlasszeugnisses werden ausführlich erläutert (H. III.), wobei die umfängliche Wiedergabe der Vorschriften unnötig erscheint.

Das Buch zeigt sich auf dem neuesten Stand, wenn die Aufgaben der Testamentsvollstreckung auch im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass – wenn auch etwas knapp – erörtert werden (O. I. 2.)

Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Anordnung eines Behindertentestaments unter Einschluss der Testamentsvollstreckung verweisen die Ausführungen (O. III. 2. b)) ausschließlich auf zwei BGH-Urteile (BGHZ 123,368; BGH NJW 2013, 1879) und schließen mit dem Hinweis, in der Literatur seien die Meinungen dazu geteilt, ob derartige Klauseln bei hohem Vermögen sittenwidrig seien. Hier fehlt ein Hinweis auf OLG Hamm ZEV 2017, 158, wonach die Anordnungen eines Behindertentestaments auch bei sogenannten großen Vermögen nicht sittenwidrig sind; eine Entscheidung, die rechtskräftig geworden ist und wohl auch der derzeitigen überwiegenden Auffassung entspricht. Auch hätte man hier Hinweise darauf erwarten können, dass der Umfang der Testamentsvollstreckung im Rahmen des Behindertentestaments sorgfältig zu regeln ist, soweit in dessen Regelungen auch bedingte Vorausvermächtnisse für den Fall lebzeitiger Zuwendungen der Eltern an die gesunden Abkömmlinge enthalten sind (dazu ein Formulierungsvorschlag bei Keim/Lehmann/Tersteegen, Beck’sches Formularbuch Erbrecht F.I.2.).

Erfreulich ist wiederum, dass...

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