Auf einen Blick

Entgegen dem OLG Köln ist davon auszugehen, dass § 311b Abs. 1 BGB auf ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden nicht anwendbar ist. Nichts anderes gilt für § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Auch wenn man von einer Anwendbarkeit des § 311b Abs. 1 BGB ausgeht, dürfte entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Meinung eine Beurkundung des Stiftungsgeschäfts gerade nicht den kostengünstigsten Weg darstellen. Eine Flucht ins kostengünstigere Ausland dürfte in diesem Fall ausgeschlossen sein wie eine Lösung des Problems durch eine isolierte Beurkundung des Grundstückszuwendungsversprechens. Wird die Auflassung der entsprechenden Immobilien beurkundet und in das Grundbuch eingetragen, dann greift allerdings § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ein. Ein aufmerksamer Notar muss eine Beurkundung der Auflassung in diesem Fall allerdings ablehnen. Bei der Übertragung von Immobilien sollte der Mandat über die höchstrichterliche ungeklärte Rechtslage aufgeklärt werden und eine transparente Chancen-Risiken-Abwägung unter Berücksichtigung des Beurkundungswerts angestellt werden.

Autor: von Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 4/2021, S. 131 - 135

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