Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Begünstigung für Betriebsvermögen um den Anteil für junges Verwaltungsvermögen zu kürzen war. Dabei befasste sich der BFH mit den folgenden drei Fragen:
a) Kann junges Verwaltungsvermögen durch Umschichtung entstehen?
Der Begriff des jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. sei dem BFH zufolge wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Demnach sei ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Geschäftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. So stelle der Begriff "Verwaltungsvermögen" in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG a.F. keinen Gattungsbegriff dar, da er vorliegend nicht isoliert stehe, sondern sich vielmehr über eine Aufzählung einzelner Wirtschaftsgüter in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG definiere. Gleichzeitig könne sich die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen, sodass denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen sei. Somit sei die von der Klägerin vorgebrachte Auslegung des Begriffs Verwaltungsvermögen, dass nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern Bilanzposten gemeint seien, nicht schlüssig.
Zudem scheide dem BFH zufolge eine teleologische Reduktion der Vorschrift dergestalt aus, dass die Anwendung eine konkrete missbräuchliche Gestaltung erfordert, z.B. durch eine vorangehende Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts im Privatvermögen mit anschließender Einlage in das Betriebsvermögen. So stehe eine derartige Missbrauchsprüfung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung in der vorliegenden Regelung gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Stattdessen sei eine Typisierung gewollt, sodass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen müsse. Ferner sei die Regelung ohnehin nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Frist von zwei Jahren beschränkt, da die Einlage nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden sei. Davon abgesehen könnte nach Ansicht des BFH der Zweck der Vorschrift, einen Missbrauch der Begünstigung von Betriebsvermögen durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, auf diese Weise ohnehin nicht erreicht werden, da sich dies durch die Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und den Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität umgehen ließe. Gleichzeitig diene die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenfalls nicht zur Begründung, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. auf die Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten Einlagen aus dem Privatvermögen beschränken wollte. So hätte bereits die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene Begründung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom 28.1.2008 die Intention skizziert, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von der Verschonung auszunehmen. Spätere Bestrebungen des Bundesrates, Verwaltungsvermögen nur im Falle der Einlage als nicht begünstigt anzusehen, seien zu keinem Zeitpunkt Gesetz geworden. Sie würden vielmehr deutlich machen, dass der § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt werden sollte. So war es bereits in einem gleich gelagerten Fall für den Senat des FG Münster zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Unternehmer durch die Regelung zur Nichtbegünstigung von jungem Verwaltungsvermögen bestraft fühle, wenn durch die Schaffung von Liquiditätsreserven Vorsorge getroffen würde und die Unabhängigkeit von Banken beabsichtigt sei. Gleichwohl würde dem Gericht zufolge bei dieser Sichtweise außer Acht gelassen, dass der Zweck des ErbStG und der Vergünstigung von Betriebsvermögen darauf gar nicht ausgerichtet sei, sondern dem Erhalt von Arbeitsplätzen und der Schaffung zusätzlichen volkswirtschaftlichen Leistungen dienen solle. Demnach ließ sich das Argument der Klägerin, der Normzweck ziele ausschließlich auf die Missbrauchsbekämpfung – im vorliegenden Fall bei gezielten Einlagen von typischerweise im Privatvermögen gehaltenen Vermögensgegenständen – ab, vor dem BFH ebenfalls nicht aufrechterhalten.