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In Teil 1 des Beitrags wurden die rechtlichen Grundlagen der Beteiligung von Minderjährigen bei der Nachfolgegestaltung dargestellt, bevor dann im Detail auf die Besonderheiten der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Minderjährige eingegangen wurde. Nachfolgend werden nun die Besonderheiten der Beteiligung von Minderjährigen an Familienpoolgesellschaften behandelt.
IV. Beteiligung von Minderjährigen an’Familienpoolgesellschaften
1. Welche Gesellschaftsform eignet sich für die Beteiligung von Minderjährigen?
Die GbR ist aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Beteiligung von Minderjährigen nicht geeignet. Die KG ist hingegen die optimale "Einstiegsrechtsform" für vermögensverwaltende Familienpools, da die Senioren als Komplementäre weiterhin eine größtmögliche Entscheidungsbefugnis behalten können. Die minderjährigen Familienmitglieder können als Kommanditisten problemlos an der Gesellschaft beteiligt werden, da sie als Kommanditisten nur mit der Einlage haften. Wenn kein Familienmitglied die persönliche Haftung übernehmen möchte, könnte auch eine Komplementär-GmbH die persönliche Haftung übernehmen. Solange mindestens ein (volljähriger) Kommanditist zusätzlich zur Geschäftsführung befugt ist, würde sich steuerlich nichts ändern, d.h. die Gesellschaft hätte z.B. weiterhin Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte. Auch die Rechtsform der GmbH ist aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung für die Beteiligung von Minderjährigen gut geeignet.
2. Beteiligung von Minderjährigen bei der’Gesellschaftsgründung
Die Beteiligung von Minderjährigen bereits bei der Gründung des Familienpools bietet sich nicht an. Es wäre dann zwingend ein Ergänzungspfleger erforderlich, da die Gesellschaftsgründung für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Auch die schenkweise Erbringung der geschuldeten Einlage durch einen Dritten ändert hieran nichts, da der Minderjährige im Außenverhältnis zur Einlageleistung verpflichtet bleibt. Sollen mehrere Minderjährige Gesellschafter werden, muss zudem für jeden Minderjährigen ein separater Ergänzungspfleger bestellt werden, da bei der Gesellschaftsgründung wechselseitige Rechtbeziehungen begründet werden, sodass theoretisch widerstreitende Interessen zwischen den Minderjährigen bestehen können.
3. Übertragung von Anteilen am Familienpool
Nach der Gründung des Familienpools können weitere Gesellschafter durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen in den Familienpool aufgenommen werden. Ob ein Ergänzungspfleger und eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sind, hängt von der Rechtsform des Familienpools ab.
a) Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften
Bei der Übertragung von Anteilen an einem als Personengesellschaft ausgestalteten Familienpool auf Minderjährige kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Gesellschafterhaftung an.
aa) Ist ein Ergänzungspfleger erforderlich?
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nie lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet. Bei der Übertragung von Anteilen einer GbR oder einer OHG ist daher immer die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich.
Der Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils wird hingegen von der wohl herrschenden Meinung richtigerweise als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen. Die persönliche Haftung des Minderjährigen und das Verlustrisiko sind durch’die zuvor vollständig erbrachte Hafteinlage auf diese beschränkt. Auch die Gefahr der wiederauflebenden Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt keinen rechtlichen Nachteil dar, da die Haftung nur dann wieder auflebt, wenn die Einlage an den Minderjährigen selbst zurückgezahlt wird. Die drohende’persönliche Inanspruchnahme des Minderjährigen nach §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 u. 2 HGB kommt darüber hinaus nicht in Betracht, wenn die Abtretung des Gesellschaftsanteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Minderjährigen’im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister erfolgt. Für etwaige in der Praxis häufig vorkommende Vereinbarungen im Schenkungsvertrag, wie z.B. der Vorbehalt eines Nießbrauchrechts, die Vereinbarung von Rückforderungsrechten oder die Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB, kann die Rechtsprechung zur Grundstücksschenkung entsprechend herangezogen werden, sodass auch diese Vereinbarungen bei richtiger Formulierung nichts an der rechtlichen Vorteilhaftigkeit ändern.
Auch die unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten Teil-Festkapitalanteils des Komplementärs auf einen Minderjährigen, der Kommanditist wird, ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Abtretung des Teil-Festkapitalanteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Minderjährigen als Kommanditist im Handelsregister erfolgt.
Ist nach der...