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LG Hamburg, Urt. v. 20.9.2021 – 304 O 407/20
2 Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass des H.-’W. E. R. gegen den Beklagten, den Nachlasspfleger in dieser Nachlasssache, geltend macht.
Der Beklagte wurde mit Beschl. des AG R. vom 21.11.2017 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 30.9.2017 verstorbenen H.- W. E. R. bestellt. Bereits in seinem Bericht vom 20.12.2017 teilte er dem Nachlassgericht Folgendes mit:
Zitat
"Insgesamt erscheint der Nachlass nach bisherigen Ermittlungen überschuldet."
Diese Einschätzung wiederholte der Beklagte in seinen Berichten vom 16.3. und 18.6.2018. Mit Schreiben vom 25.7.2018 stellte der Beklagte einen Vergütungsantrag für die Nachlasspflegschaft für den Zeitraum vom 23.11.2017 bis 24.7.2018 (siehe im Einzelnen Anlage K7). Dabei machte er einen Zeitaufwand von insgesamt 169 Stunden geltend, für den er einen Stundensatz i.H.v. 75,00 EUR veranschlagte. Der Beklagte beantragte deshalb, die Vergütung nebst Auflagen auf 15.217,25 EUR festzusetzen. Das AG R. setzte die Vergütung antragsgemäß fest, woraufhin der Beklagte die Vergütung dem Nachlass entnahm.
Am 24.9.2018 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. In seinem mit der Anlage K 4 zur Akte gereichten Sachverständigengutachten vom 29.10.2018 stellte der Kläger fest, dass der Nachlass seit dem 15.12.2017 zahlungsunfähig und überschuldet war. Am 2.11.2018 eröffnete das AG S. das Insolvenzverfahren über den Nachlass und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren.
Mit Schreiben vom 19.8.2019 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten den zunächst auf 3.873,45 EUR bezifferten Schadensersatzanspruch für die abgerechnete Vergütung für die Zeit nach dem 16.3.2018 unter Fristsetzung zum 9.9.2019 geltend. Die Ansprüche des Klägers wurden mit Schreiben vom 25.10.2019 durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der dem Beklagten am 8.12.2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für den vergüteten Tätigkeitsaufwand des Beklagten ab dem 21.12.2017 abzüglich des Aufwands für die Erstellung des Insolvenzantrags.
Er ist der Ansicht, der Beklagte sei mit Feststellung der Überschuldung am 20.12.2017 verpflichtet gewesen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Indem er danach in vergütungsrelevanter Weise tätig wurde, habe er den Nachlass geschmälert und so die unbekannten Erben geschädigt.
Der Kläger beantragt deshalb,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.862,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem 10.9.2019 auf einen Betrag i.H.v. 3.873,45 EUR und seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag i.H.v. 4.989,30 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, er sei auch nach Feststellung der Insolvenzreife dazu verpflichtet gewesen, Tätigkeiten zur Nachlasssicherung auszuführen. Jedenfalls sei den Erben kein Schaden entstanden, da ihre Haftung auf den ohnehin überschuldeten Nachlass beschränkt sei. Schließlich sei ein Schadensersatzanspruch bereits aufgrund rechtskräftiger Festsetzung der’Nachlasspflegervergütung ausgeschlossen.
3 Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 8.862,75 EUR nebst Zinsen verlangen.
1. Die unbekannten Erben des H.- W. E. R. haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB (a). Diesen kann der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter geltend machen, da der Anspruch zum Nachlass gehört (b).
a) Die Voraussetzungen der §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 S. 1 BGB sind gegeben. Der Beklagte hat eine Pflicht aus der Nachlasspflegschaft verletzt (aa). Er handelte schuldhaft (bb) und verursachte dadurch einen Schaden bei den unbekannten Erben des H.- W. E. R. (cc). Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vergütung des Beklagten rechtskräftig durch das Nachlassgericht festgesetzt wurde (dd).
aa) Indem der Beklagte es bis zum 24.9.2018 unterließ, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen und bis dahin weitere vergütungspflichtige Tätigkeiten zur Nachlasssicherung vornahm, verletzte er seine Vermögenserhaltungspflichten i.S.v. § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Nachlass.
Die Hauptpflicht des Nachlasspflegers gegenüber den Erben besteht darin, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Daraus kann sich im Einzelfall auch die Verpflichtung zur Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ergeben. Der Nachlasspfleger ist zwar, anders als der Nachlassverwalter (§§ 1980 Abs. 1 S. 1, 1985 Abs. 2 S. 2 BGB), grundsätzlich lediglich zur Antragstellung berechtigt (§ 317 Abs. 1 InsO) und nicht verpflichtet. Liegt jedoch ein Eröffnungsgrund gem. § 320 InsO vo...