1. Mit einem Erbscheinsverfahren liegt kein vorgreifliches Rechtsverhältnis gem. § 148 ZPO vor. Die Entscheidung im Erbscheinsverfahren hat keine präjudizielle Wirkung auf das streitige Verfahren. Das Prozessgericht kann von den Feststellungen des Nachlassgerichts abweichen.

2. Unbeachtlich ist, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das andere Verfahren lediglich Einfluss, wie z.B. auf die Beweiswürdigung, ausüben kann. § 148 ZPO stellt nicht auf bestehende sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern darauf, ob die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses die Entscheidung in dem anderen Prozess rechtlich beeinflussen kann (entgegen OLG München, Beschl. v. 11.11.1994 – 15 W 1742/94, NJW-RR 1995, 779 f.).

LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2021 – 8 T 500/21 (298)

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