GmbH-Anteile und Beteiligungen an GbR, oHG und KG im Erbfall – Gesetzliche Ausgangslage und Anmeldung zum’Register
Viele Gesellschaftsverträge – sowohl von (rechtsfähigen) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG) als auch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – enthalten fehlerhafte Klauseln für den Erbfall. Oft werden die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben zur Vererbung im Kapital- und Personengesellschaftsrecht nicht beachtet und/oder vermischt. Auf die gesetzlichen Ausgangspunkte soll im Folgenden aufmerksam gemacht und zusätzlich die Anmeldung zum Register beleuchtet werden.
Für die GmbH kann wegen § 15 Abs. 1, 5 GmbHG die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es erfolgt – anders als bei der Personengesellschaft – keine Sondererbfolge, sondern immer die ungeteilte Vererbung an die Erben (§§ 1922, 2038 BGB). Abgefangen wird dies im GmbH-Vertrag i.d.R. durch Einziehungs- und/oder Abtretungsklauseln sowie das Bestimmungserfordernis eines gemeinschaftlichen Vertreters.
Für die GbR, oHG und KG ist zwischen persönlich haftenden und beschränkt haftenden Gesellschaftern (sog. Kommanditisten der KG) zu unterscheiden. Die Beteiligung persönlich haftender Gesellschafter ist nach den dispositiven Normen der §§ 723 Abs. 1 Nr. 1, 712 Abs. 1 BGB n.F., §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB gesetzlich als unvererblich geregelt. Die Beteiligung eines Kommanditisten ist hingegen nach der ebenfalls dispositiven Norm des § 177 HGB vererblich. Kommt es zur Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften, ist die sog. Sondererbfolge (§ 711 BGB) zu beachten, die zur sofortigen anteiligen Auseinandersetzung der vererbten Beteiligung führt. Findet sich im Vertrag einer GbR, oHG oder KG keine Regelung zum Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (z.B. einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel), wird die Gesellschaft mit den anderen Gesellschaftern fortgesetzt und der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., §§ 105 Abs. 3, 130 Abs. 1 HGB; "Verbandskontinuität").
Der Tod eines Gesellschafters hat sich für die GbR im Gesellschaftsregister und für die GmbH, oHG oder KG im Handelsregister widerzuspiegeln.
Stirbt ein GmbH-Gesellschafter ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen durch das Vertretungsorgan (Geschäftsführer oder Liquidator) in vertretungsberechtigter Anzahl (§ 40 Abs. 1 S. 5 GmbHG). In der Gesellschafterliste ist darzustellen: Inhaber der Geschäftsanteile ist der Erbe oder die Erbgengemeinschaft und die Veränderungsspalte hat den Erbfall mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 GesLV); die Nummern verändern sich nicht. Beizufügen ist der Nachweis der Erbenstellung durch öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO i.d.R. Erbschein, ENZ, notarielles Testament oder Erbvertrag (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 12 Abs. 1 S. 5 HGB). Mit erfolgter Erbauseinandersetzung oder Vermächtniserfüllung ist eine weitere Liste einzureichen, die ggf. eine Änderung der Nummern beachten muss. Dies erfolgt i.d.R. unter Mitwirkung eines Notars, sodass die Einreichung durch den Notar zu erfolgen hat (§§ 40 Abs. 2, 15 Abs. 3 GmbHG).
Stirbt ein GbR-, oHG- oder KG-Gesellschafter, hat die Registeranmeldung i.d.R. durch alle verbleibenden Gesellschafter und alle Erben zu erfolgen (§ 707 Abs. 4 S. 2 BGB, §§ 106 Abs. 7 S. 1, 2, 161 Abs. 2, 162 HGB). Beizufügen ist der Nachweis der Erbenstellung durch öffentliche Urkunden (§ 707b Nr. 2 BGB, § 12 Abs. 1 S. 5 HGB, § 415 Abs. 1 ZPO). Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht einzureichen. Die Richtigkeit der Anmeldung bzgl. des Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird unterstellt.
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma einer Personengesellschaft der ausdrücklichen Einwilligung der Erben (§ 24 Abs. 2 HGB, § 707b Nr. 1 BGB). Dies gilt nach h.M. nicht für die GmbH, wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt ist, weil eine Anwendung von § 24 HGB dem "Wesen der juristischen Person, deren Identität vom Wechsel ihrer Mitglieder nicht berührt werde", widerspricht.
Praxishinweis:
Die gesetzlichen Vorgaben des BGB, HGB und GmbHG für den Tod eines Gesellschafters werden i.d.R. von den Gesellschaftern für nicht passend erachtet. Gesellschaftsverträge enthalten daher Klauseln für den Erbfall. Es bedarf dabei der genauen Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, damit der Tod eines Gesellschafters nicht zu unnötigem Chaos führt. Es muss zwingend beachtet werden, ob es sich um eine Kapital- oder Personalgesellschaft handelt. Bei von Laien entworfenen Verträgen fehlt es oft an der dafür erforderlichen Sensibilisierung. Die Klauseln im Gesellschaftsvertrag sind zudem mit letztwilligen Verfügungen abzustimmen. Es bedarf deshalb immer der genauen Betrachtung der Gesellschaftsform ...