Ein Nachlassgericht hatte einen Vordruck anfertigen lassen und verlangte immer dann, wenn ein Ehegatte als Allein- oder Miterbe einen Erbschein beantragte, eine solche (evtl. zusätzliche) eidesstattliche Versicherung. Das OLG Hamm[16] hat gemeint, wenn der antragstellende überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge schon eine den Anforderungen des § 2356 II BGB genügende eidesstattliche Versicherung (vor einem Notar) abgegeben habe, so sei es ermessensmissbräuchlich, wenn der Rechtspfleger routinemäßig in jedem Fall deren Ergänzung[17] durch die Angabe verlangt, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 nicht vorliegen.

Denn in einem die Angaben gemäß den §§ 23542356 BGB berücksichtigenden Antrag ist stillschweigend die Erklärung enthalten, dass Ausschlussgründe nicht bestehen, also von der normalen Rechtslage auszugehen ist. Lediglich wenn ein konkreter Anlass besteht oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Möglichkeit eines Ausschlusses des Erbrechts aus vorgenannten Gründen zu rechnen ist, besteht Anlass, von Amts wegen die zur Feststellung dieser Ausschlussgründe erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten. Da der Erblasser 70 Jahre alt gewesen war, die Witwe ebenso alt und einen Erbschein für sich und für die beiden ehelichen Kinder als Miterben beantragt hatte, bestand dafür kein hinreichender Anlass.

[16] OLG Hamm NJW-RR 1992, 1483 = FamRZ 1993, 365.
[17] Für die Ergänzung fallen nochmals Kosten an.

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