Entscheidungsstichwort (Thema)

Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 31.03.1992; Aktenzeichen 9 T 189/92)

AG Unna (Entscheidung vom 25.02.1992; Aktenzeichen 6 VI 77/92)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31. März 1992 aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin vom 03. März 1992 wird die Verfügung des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Unna vom 25. Februar 1992 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die am 2.6.1922 geborene Antragstellerin beantragte mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 19.2.1992 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) in … einen Erbschein nach ihrem am … geborenen und am … verstorbenen Ehemann, der sie zu 1/2 und die beiden gemeinschaftlichen ehelichen Kinder zu je 1/4 als gesetzliche Erben ausweisen sollte.

Mit einer eigens auf den Ausschluß des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 BGB bezogenen, formularmäßig vorgedruckten Verfügung vom 25.2.1992 forderte der Rechtspfleger die Antragstellerin auf, eine eidesstattliche Versicherung dahingehend beizubringen, daß zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) … anhängig gewesen sei. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegten Erinnerung halfen der Rechtspfleger und der Nachlaßrichter nicht ab. Den somit als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf hat das Landgericht durch Beschluß vom 31.3.1992 unter Bezug auf den Beschluß des OLG Braunschweig vom 20.6.1990 (– 2 W 74/90 – Rechtspfleger 1990, 462 f) als unbegründet nach einem Gegenstandswert von 5.000,– DM zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten weiteren Beschwerde vom 24.4.1992.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das formgerecht eingelegte und auch sonst nach §§ 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

Mit Recht hat das Landgericht zunächst die Zulässigkeit der Erstbeschwerde gemäß § 19 FGG angenommen. Die angegriffene Verfügung des Rechtspflegers stellt zwar keine sachliche, ein Verfahren oder einen Verfahrensabschnitt abschließende Entscheidung, sondern eine sog. Zwischenverfügung dar. Aber auch solche Verfügungen unterliegen der Anfechtung nach § 19 FGG dann, wenn sie für die Beteiligten und nicht lediglich für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere Zwischenverfügungen, durch die dem Antragsteller die Beseitigung eines der Erledigung des Antrages entgegenstehenden Hindernisses aufgegeben wird, weil darin die Entscheidung liegt, daß der Antrag bei Nichtbehebung des Hindernisses, was hier sogar ausdrücklich angekündigt wird, abgelehnt werde. Das ist unter anderem der Fall, wenn dem Antragsteller im Erbscheinsverfahren – wie hier – die Auflage gemacht wird, eine eidesstattliche Versicherung beizubringen (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 24; Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FGG, 12. Aufl., § 19 FGG Rz. 9).

In der Sache selbst ist die Auffassung des Landgerichts und der Vorinstanz … rechtlich zu beanstanden. Sie beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Das Erbscheinsverfahren wird durch einen Antrag in Gang gesetzt (§ 2353 BGB). Mit dem Antrag sind die Angaben gemäß §§ 2354, 2355 BGB zu verbinden, die entweder für das behauptete Erbrecht wesentlich sind oder im Falle des § 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB das Nachlaßgericht von der sofortigen Erteilung des Erbscheines abhalten können (vgl. MünchKomm – Promberger, BGB, 2. Aufl., § 2353 Rz. 75). Die Aufzählung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben hat dadurch verfahrensrechtliche Bedeutung, daß diese Aufzählung die formelle Substantiierungspflicht des Antragstellers begrenzt (vgl. MünchKomm – Promberger, a.a.O., § 2354 BGB Rz. 5). Ein ordnungsgemäß … nach den §§ 23542356 BGB gestellter Antrag führt daher im Grundsatz zur Erteilung des Erbscheins (vgl. Promberger, Anm. zum vorgenannten Beschluß des OLG Braunschweig in DNotZ 1991, 552 f). Es steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts bei der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 2358 BGB, 12 FGG unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen weitere zur Feststellung des Erbrechtes ihm erforderlich erscheinende Ermittlungen zu veranstalten (vgl. MünchKomm-Promberger, a.a.O., § 2358 BGB Rz. 4). Davon, daß es eine im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts stehende Entscheidung ist, ob es vom Antragsteller Angaben über weitere konkrete Einzelumstände oder deren Nichtbestehen fordert und verlangt, deren Richtigkeit eidesstattlich zu versichern, geht auch das OLG Braunschweig in der vorgenannten Entscheidung aus.

Das Landgericht hat im vorliegenden Fall unter Berufung auf diesen Beschluß seine an die Stelle des Amtsgerichts tretende Ermessensentscheidung dahin erlassen, daß es die Zwischenverfügung des Rechtspflegers für gerechtfertigt erachtet hat.

Nach §§ 27 FGG, 550 ZPO kann das Rec...

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