Das OLG München[31] hat gemeint: "Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene ,eidesstattliche Versicherung‘ vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen."

Der staatenlose Erblasser (geb. in der Ukraine) war im Alter von 85 Jahren in Deutschland verstorben. Geburtszeit, Geburtsort und Geburtsname waren nicht eindeutig; schon vor dem Zweiten Weltkrieg hatte er die Ukraine verlassen. Der Nachlass bestand aus Bankguthaben in Höhe von rund 68.000 EUR. Eine angebliche Nichte (geb. 1947) beantragte einen Erbschein, der sie neben weiteren Verwandten als Miterbin zu 1/18 ausweist. Sie legte eine eidesstattliche Versicherung einer ukrainischen Notarin vor (der genaue Inhalt ist nicht angegeben). Völlig offen blieb, ob die Antragstellerin überhaupt mit dem Erblasser verwandt war. Das OLG meinte, "angesichts der Gesamtumstände" habe es nahe gelegen, der Antragstellerin die Abgabe der formgerechten eidesstattlichen Versicherung zu erlassen. Denn die in der Ukraine lebende Antragstellerin hätte eine Reise nach Deutschland unternehmen müssen, um die eidesstattliche Versicherung hier abzugeben. "Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, was die erst 1947 geborene Antragstellerin aus eigener Kenntnis zu dieser Frage beitragen könnte, sodass durch eine formgerecht abgegebene eidesstattliche Versicherung aller Voraussicht nach keine sichereren Erkenntnisse gewonnen werden können."

[31] OLG München NJW-RR 2006, 226 = ZErb 2006, 55 = FGPrax 2006, 27.

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