Leitsatz (amtlich)
Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.
Normenkette
BGB § 2356 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 13.6.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.778 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der staatenlose Erblasser ist am 10.7.1990 im Alter von 85 Jahren verstorben. Er war nach seinen Angaben am 5.3.1905 in K. bzw. M. (M.) in der Ukraine geboren und hieß mit Vornamen A.. Er hielt sich seit 1943 in Deutschland auf, wo er bis zum Kriegsende als Arbeiter für die Wehrmacht eingesetzt war. In Deutschland hatte der Erblasser keine Angehörigen. Die in der U. lebende Beteiligte ist eine Nichte des am 30.1.1905 in M. geborenen An. Sch., der nach ihrer Ansicht mit dem Erblasser personengleich ist.
Der Nachlass besteht aus Bankguthaben i.H.v. rund 68.000 EUR. Nach dem Tod des Erblassers hat das Nachlassgericht im Juli 1990 Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben. Der Nachlasspfleger beauftragte als Erbenermittler die Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten. Am 11.12.1991 wurde die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte im Bundesanzeiger veröffentlicht, worauf sich mehrere weitere Erbenermittler einschalteten. Verwandte des Erblassers konnten jedoch nicht ermittelt werden. Mit Beschl. v. 13.2.1992 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus fest, die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.8.2004 beantragte die Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben weiteren Verwandten als Miterbin zu 1/18 ausweist. Der Erbscheinsantrag und die zugleich abgegebene "eidesstattliche Versicherung" wurden von einer u. Notarin aufgenommen und beglaubigt. Mit dem Antrag legte die Beteiligte Urkunden zum Nachweis der Tatsache vor, dass sie eine Nichte des am 30.1.1905 in M. geborenen An. Sch. ist. Sie behauptet, dieser sei personengleich mit dem Erblasser. Das ergebe sich daraus, dass für das Jahr 1905 weder in M. noch in K. die Geburt eines A. Sch. beurkundet sei. Die alteingesessenen Dorfbewohner von M. könnten sich auch nicht an einen A. Sch. erinnern, sondern nur an einen An. Sch., der allerdings bereits vor dem Zweiten Weltkrieg das Dorf verlassen habe. Vermutlich habe der Erblasser ggü. den deutschen Behörden seine biographischen Daten abgeändert, um eine spätere Verfolgung wegen seiner Zusammenarbeit mit den Deutschen zu erschweren.
Auf die Beanstandung durch das Nachlassgericht hat die Beteiligte darauf hingewiesen, dass sie eine formgerechte eidesstattliche Versicherung nicht abgeben könne, da die Deutsche Botschaft in K. Beurkundungen für ukrainische Staatsangehörige nicht vornehme. Die Botschaft hat diese Angaben bestätigt und erklärt, sie beurkunde nur Willenserklärungen deutscher Staatsangehöriger. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 12.1.2005 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, zum einen sei die eidesstattliche Versicherung nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden, zum anderen sei das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Onkel der Antragstellerin und der Erblasser ein und dieselbe Person seien. Die Beschwerde der Beteiligten blieb erfolglos. Das LG hat zur Begründung auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, eine formgerechte eidesstattlichen Versicherung sei schon deshalb erforderlich, da Bedenken bezüglich der Angaben zum Personenstand des Erblassers bestünden.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch i.E. nicht begründet.
1. Durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings die Annahme, der Erbscheinsantrag sei schon deshalb abzuweisen, weil die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben habe.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht der Form des § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht. Dabei kann offen bleiben, ob die u. Notarin nur eine Beglaubigung vorgenommen hat, worauf der Beglaubigungsvermerk am Ende der Urkunde hindeutet, oder nicht doch eine Beurkundung, wie der Anfang der Urkunde es ausdrückt ("Die Erschienene - ersuchte mich, eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen und den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu be...