Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein. Beschwerde gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrags
Verfahrensgang
AG Memmingen (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen VI 0892/90) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 12.01.2005 wird
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.778,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 10.07.1990 verstarb in … der am … in …/Ukraine geborene …, der ein Vermögen in Höhe von 133.014,41 DM (abgerundet 68.009,00 Euro) hinterließ.
Mit einem am 04.10.2004 eingegangenen Antrag, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 176/180 der Akten Bezug genommen wird, beantragte die Antragstellerin den Erlaß eines Erbscheins dahingehend, dass sie den Erblasser zu 1/18 neben weiteren Miterben beerbt hat.
Die Rechtspflegerin des Amtsgericht Memmingen wies diesen Antrag mit Beschluss vom 12.01.2005, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 196/197 der Akten verwiesen wird, zurück.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin durch ihre ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte am 21.01.2005 (Bl. 199 d.A.) „Erinnerung” und durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 18.02.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 15.02.2005, hinsichtlich dessen Inhalt auf Blatt 200/204 der Akten Bezug genommen wird, Beschwerde ein.
Die Rechtspflegerin des Nachlaßgerichts half dieser Beschwerde mit Verfügung vom 01.03.2005 (Bl. 206 d.A.) nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Memmingen als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 19, 20 FGG statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 12.01.2005 (Bl. 196/197 d.A.) verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen:
1.
Der richtige und statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen ist die Beschwerde gemäß § 19 FGG, nicht die Erinnerung. Dies gilt auch soweit die Zurückweisung des Erbscheinsantrag darauf gestützt wurde, dass die Antragstellerin keine ordnungsgemäße eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 2356 BGB abgegeben hat.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 20 FGG zulässig, denn die Antragstellerin ist als beschwerdeberechtigt anzusehen. Auf der Grundlage ihres Vorbringens kommt sie als gesetzliche Erbin zu 1/18 in Betracht.
Die Rechtspflegerin war auch zur Entscheidung zuständig (§ 3 Nr. 2 c RpflG), da die behauptete Erbfolge nicht aufgrund letztwilliger Verfügung sondern aufgrund gesetzlicher Erbfolge beruht.
2.
Gemäß § 2356 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller eines Erbscheinsantrags die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, auf denen sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
Gemäß § 2356 Abs. 2 BGB hat der Antragsteller zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegen steht. Das Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
Gemäß § 2356 Abs. 3 BGB finden diese Vorschriften keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.
Die eidesstattliche Versicherung ist eine höchstpersönliche Erklärung des Antragstellers in der alles unbefragt mitzuteilen ist, was für die Beurteilung seiner und seiner Miterben erbrechtlich von Bedeutung sein kann (vgl. Staudinger, Auflage 2004, Rn. 39, 42 zu § 2356 BGB). Die Entscheidung des Nachlaßgerichtes darüber, ob die Versicherung an Eides statt gemäß § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB erlassen werden kann, steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses Ermessen nach herrschender Meinung im Beschwerdeweg nachprüfbar ist (vgl. Staudinger, a.a.O., Rn. 43 zu § 2356 BGB mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zu Recht den Erbscheinsantrag abgelehnt. Das Verlangen des Amtsgerichts, eine dem § 2356 Abs. 2 BGB genügende notarielle eidesstattliche Versicherung und nicht lediglich eine nicht notariell errichtete eidesstattliche Versicherung mit bloßer notarieller Beglaubigung der Unterschrift der Antragstellerin vorzulegen, ist keinesfalls ermessensfehlerhaft und war nach Sachlage sogar geboten. Das Nachlaßgericht konnte die notarielle eidesstattliche Versicherung nicht erlassen, da die Tatsachen nicht offenkundig im Sinne des § 2356 Abs. 3 BGB waren und im Übrigen, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, Bedenken hinsichtlich der Angaben bezüglich des Personenstands des Erblasse...