Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da eine wirksame Anrechnungspflicht hinsichtlich der Schenkungen vom 27.7.1978 und aus dem Jahr 1997 nicht besteht. Im Einzelnen:
1. Schenkung (K3) vom 27.7.1978 (KLAGE):
a) Hinsichtlich einer direkten oder analogen Anwendung der §§ 2050 ff BGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.
b) Eine – wie hier formlose privatschriftliche – Anrechnungsvereinbarung von Vorempfängen auf das künftige Erbrecht ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, weder direkt, noch analog § 2315 BGB möglich. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Erblasser im Falle einer Erbeinsetzung – anders als bei der Pflichtteilsregelung – jederzeit durch neue letztwillige Verfügung die Anrechnung anordnen kann, wie er auch das Erbrecht durch neue Verfügung ändern oder wieder entziehen kann.
c) Der Berufungsangriff, die Anrechnungsvereinbarung vom 27.7.1978 enthalte entgegen dem LG schon begrifflich keinen Erbverzicht iSv § 2346 BGB (Blatt 156 f dA), ist mit den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 71, 133, 136 unzutreffend. Da die Ausführungen des Reichsgerichts einen tragenden Teil auch der jetzigen Entscheidung bilden, seien sie ausdrucksweise wörtlich zitiert:
"Den Anforderungen, die das Gesetz an den Erbverzicht stellt, muss daher eine bei Lebzeiten des Erblassers von dem Pflichtteilsberechtigten ausgehende Pflichtteilsverringerung nicht nur dann entsprechen, wenn sich der Abkömmling des gesetzlichen Erbrechts und dadurch (§ 2346 Abs. 1 Satz 2) zugleich des Pflichtteilsrechts vollständig begibt, oder wenn der Verzicht unmittelbar das Pflichtteilsrecht zum Gegenstande hat (§ 2346 Abs. 2), sondern diese Anforderungen bestehen ebenso dann, wenn mit erbrechtlicher und insbesondere mit pflichtteilsrechtlicher Wirkung das gesetzliche Erbrecht oder das Pflichtteilsrecht vermindert werden soll. In dieser Beziehung aber macht es wiederum keinen sachlichen Unterschied aus, ob es sich um eine unmittelbare Herabsetzung des Pflichtteilsbetrages handelt oder ob sich der Berechtigte einer Berechnungsweise unterwirft, die auf eine Verkleinerung des Betrages hinführt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch einen der Zuwendung nachfolgenden Vertrag mit dem Erblasser die Verpflichtung zur Ausgleichung auf sich nimmt."
Eine Anrechnungsvereinbarung wie die vorliegende im Vertrag vom 27.7.1978 bezweckt und bewirkt bei Wirksamkeit eine Verminderung des Erbrechts, wenn auch nicht der Quote nach, sondern im Ergebnis der Zuwendung. Der Kläger hat im Vertrag vom 27.7.1978 dieser Verminderung – es geht immerhin um den großen Betrag von 3,6 Mio. DM! – sehenden Auges zugestimmt im Bewusstsein darauf, dass sich sein Erbrecht um diesen Betrag im Ergebnis vermindern wird. Mit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 71, 136 ist ein solcher Vertrag daher den Vorschriften über einen Erbverzichtsvertrags und mithin der Form Vorschrift des § 2348 BGB zu unterwerfen.
Die Auffassung der Beklagten, ein privatschriftlicher Vertrag über die erbrechtliche Anrechnungspflicht sei als Vertrag sui generis möglich und verstoße nicht gegen den Typenzwang des Erbrechts, folgt der Senat mit dem LG nicht. Den Argumenten des LG sei hinzugefügt:
Die §§ 2050 ff, 2315 BGB treffen Sonderregelungen für formlos mögliche Anrechnungsbestimmungen, die im Umkehrschluss ergeben, dass Anrechnungsanordnungen im Übrigen nur in erbrechtlich vorgesehenen Formen und Verfügungen möglich sind. Auf dieser Prämisse beruhen Entscheidungen des Reichsgerichts und diverse Ausführungen im Schrifttum:
I. Eine Anrechnungsvereinbarung, die nach der erfolgten Zuwendung iSv § 2050 f BGB getroffen wird, erweist sich als Erb- oder Pflichtteilsverzicht, da es als rechtlich gleichwertig anzusehen ist, ob ausdrücklich ein Verzicht in der Vereinbarung erklärt wird oder sich der Berechtigte einer Berechnung unterwirft, wonach sein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht vermindert wird, RGZ 71, 133 (136); MüKo/BGB, 4. Aufl., § 2346, 16 aE.
II. Die spätere Aufhebung einer getroffenen Ausgleichs-/Anrechnungsanordnung ist nur durch ein Vermächtnis zugunsten des Zuwendungsempfänger möglich, Bamberger/Roth, § 2050, 10.
III. Soll der gesetzliche Erbteil eines Abkömmlings durch Erlass der Ausgleichspflicht vermehrt werden, kann dies nur in der Form des Erbvertrags geschehen, RGZ 90, 419, 422, 423.
IV. Will der Erblasser andere als Abkömmlinge zur Ausgleichung heranziehen, muss er dies durch Vermächtnis (also nicht durch einen rein formlosen schuldrechtlichen Vertrag sui generis, wie die Beklagte meint) zugunsten der anderen Miterben tun, also durch letztwillige Verfügung, Palandt/Edenhofer, 67. Aufl., § 2050, 5 mwN.
e) Die Anrechnungsvereinbarung vom 27.7.1978 ist nach alledem mangels Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften unwirksam. Aber auch die Testamente des Erblassers vom 3.9.1998 und 15.3.1999 (B 5, K 5), die die Anrechnungspflicht immerhin in erbrechtlichen Formen vorsehen (beim Testament vom 15.3.1999...