Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält den Kläger wegen der ihm im Wege "vorweggenommener Erbfolge" übergebenen Firma nach den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB für ausgleichspflichtig. Mit Rücksicht darauf könnten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht festgestellt werden, selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Nachlasswert von 762.871,93 EUR ausgegangen und keine Ausgleichung besonderer Leistungen der Beklagten zu 1 nach § 2057a BGB vorgenommen werde.
Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten, er habe bezogen auf den Todestag der Erblasserin mit dem ihm übertragenen Betrieb einen Vorempfang in Höhe von 400.000 EUR bis 450.000 EUR erhalten, nicht substanziiert bestritten. Zwar treffe die Beklagten die Beweislast für das Bestehen von Ausgleichspflichten. Der Kläger trage aber eine sekundäre Darlegungslast für den Wert der Zuwendung im Umfang seiner Auskunftspflicht gemäß § 2057 BGB. Der habe er nicht genügt, weil er die Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswerts mit betriebswirtschaftlicher Methode notwendig seien – vor allem die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf Jahre vor dem Betriebsübergang – nicht vorgelegt habe.
Sein Vortrag, er sei niemals im Besitz dieser Unterlagen gewesen, sei unglaubhaft. Selbst wenn ihm aber heute in Ermangelung weiterer noch vorhandener Unterlagen eine Substanziierung des Unternehmenswerts nicht möglich sein sollte, müsse ihm wegen schuldhafter Beweisvereitelung die Beweislast für einen die Klageforderung zumindest teilweise rechtfertigenden Wert der Zuwendung auferlegt werden. Eine Schätzung des Unternehmenswerts gemäß § 287 ZPO sowie weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des Steuerberaters oder Einholung eines Sachverständigengutachtens scheide in Ermangelung belastbarer Anknüpfungstatsachen aus.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, der Kläger könne bei unentgeltlichen Zuwendungen im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge" – nur – gemäß § 2316 Abs. 1 BGB iVm § 2050 Abs. 3 BGB ausgleichspflichtig sein, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht schließt damit die weiteren vom Gesetz in §§ 2315 Abs. 1 und 2316 Abs. 4 BGB vorgesehenen Möglichkeiten, wie Vorempfänge bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sein können, von vornherein aus, ohne dass dafür eine Grundlage benannt wird oder sonst ersichtlich ist (1). Aber auch die nur unvollkommen angegebene und daher nicht sicher nachvollziehbare Berechnung der Ausgleichspflicht gemäß § 2316 Abs. 1 BGB ist rechtsfehlerhaft (2). Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat mangels Entscheidungsreife nicht möglich (3).
1. Ob und wie Vorempfänge sich auf eine Pflichtteilsberechnung auswirken, hängt zunächst davon ab, welche Anordnungen der Erblasser bei der Zuwendung getroffen hat.
a) In Betracht kommen dafür erstens die Anordnung, die Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen gemäß den §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, zweitens die Bestimmung, die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen gemäß § 2315 Abs. 1 BGB, sowie drittens gemäß § 2316 Abs. 4 BGB die Zuwendung nach beiden vorgenannten Bestimmungen auszugleichen und zugleich anzurechnen. Dabei folgt die Ermittlung des Ausgleichs-, Anrechnungs- oder Ausgleichs-/Anrechnungspflichtteils nach den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ganz unterschiedlichen Berechnungsweisen, die je nach den Umständen des Falles insbesondere den Vermögensverhältnissen, Vorempfängen und Pflichtteilsberechtigten auch zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen können (vgl. statt aller MüKo-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2315 Rn 11 ff, § 2316 Rn 9 ff, 20 ff). Das erklärt sich aus den verschiedenen Berechnungssystemen, nach denen – zusammengefasst – bei einer Ausgleichung der Wert der Zuwendung von dem Erbteil abgezogen und erst von diesem so ermittelten Betrag der Pflichtteil berechnet wird, während bei einer Anrechnung der Pflichtteil zunächst selbst berechnet und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abgezogen wird (vgl. Sostmann, MittRheinNotK 1976, 479, 493). Bei einer gleichzeitigen Ausgleichungs- und Anrechnungsanordnung ist schließlich zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung zu bestimmen und dieser Wert danach um die Hälfte des Zuwendungswerts zu kürzen (vgl. Thubauville, MittRheinNotK 1992, 289, 300). Nach den jeweiligen Vermögensverhältnissen und Pflichtteilsberechtigungen kann eine "Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil" gemäß § 2316 Abs. 4 BGB sogar dazu führen, dass der Pflichtteil des Zuwendungsempfängers größer ist, als wenn nur die Anrechnung angeordnet wäre; bei lediglich pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen und nur einer berücksichtigungsfähigen Zuwendung ist der Pflichtteil des Zuwendungsempfängers bei Anwendung des § 2315 Abs. 1 BGB oder des § 2316 Abs. 4 BGB allerdings gleich (vgl. Soestmann aaO ...