Der Wunsch gerade älterer Beteiligter geht oft dahin, pflegende Angehörige in besonderer Weise zu berücksichtigen. Neben lebzeitigen Zuwendungen, sei es in Form der Überlassung von Pflegegeld oder darüber hinaus, ist dies oft auch die Berücksichtigung durch letztwillige Verfügung. Noch häufiger besteht aber der Wunsch, Angehörigen einen Anreiz zu bieten, Pflegeleistungen zu erbringen. Hierfür ist die Zuwendung durch letztwillige Verfügung ein geeignetes, aber viel zu selten genutztes Mittel.
a) Pflegeleistungen und Ausgleichung
Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen des Erbrechts war ein besonderes Anliegen der Erbrechtsreform, der Entwurf sah eine wesentlich weiter gehende Regelung vor, als Gesetz geworden ist.
Nach § 2057 a (aF) hatte ein Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung Anspruch auf Wertausgleich, wenn er "unter Verzicht auf berufliches Einkommen" den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Nunmehr sind auch nicht mehr nur Pflegeleistungen bei der Ausgleichung zu honorieren, die unter Aufgabe eigener beruflicher Einkommen erbracht wurden. Dieser Anspruch entfällt, wenn ein angemessenes Entgelt gewährt oder rechtswirksam vereinbart wurde. Die Höhe dieser besonderen Ausgleichung bestimmte sich nach Abs. 3. Dabei kann der Erblasser sowohl Einschränkungen als auch den Ausschluss des Anspruchs des pflegenden Abkömmlings durch Anordnung bestimmen, und zwar in einer Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge. Die Regelung des § 2057a BGB ist nach wie vor völlig unzureichend und birgt im Übrigen ein hohes Konfliktpotenzial.
b) Honorierung von Pflegeleistungen durch letztwillige Verfügungen
Der Erblasser, der Pflegeleistungen honorieren will, wird somit nach wie vor weitgehend darauf verwiesen, die Honorierung der Pflegeleistung lebzeitig durch Vereinbarung mit dem Pflegenden oder durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.
In Betracht kommen hier Verfügungen von Todes wegen mit Regelungen zur Berücksichtigung von Pflegeleistung durch betragsmäßig bestimmtes Vermächtnis.
Auch die Erbeinsetzung des Pflegenden mit angemessen höherer Erbquote wäre möglich. Weiter bietet sich eine Testamentsvollstreckung zur Erfüllung eines Vermächtnisses an, wobei dem Testamentvollstrecker die Aufgabe übertragen wird, den Vermächtnisnehmer und ggf. auch die Höhe des Vermächtnisses unter Berücksichtigung von Aufwand und sonstiger Höhe zu bestimmen.