Der Antrag hat keinen Erfolg, weil es an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Berufung fehlt (§ 114 ZPO). Die Berufung greift das Urteil des Landgerichts insoweit an, als es das der Beklagten eingeräumte Nießbrauchsrechts für die von den Klägern erstrebte Pflichtteilsergänzung nicht berücksichtigt hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist aber auch zu diesem Punkt nicht fehlerhaft. Die Kläger sind als Abkömmlinge des Erblassers gem. § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt. Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte dann, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat – das kann auch der Erbe sein –, als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Das Nießbrauchsrecht hat sich der Erblasser für sich und die Beklagte, seine Ehefrau, im Zusammenhang mit der Übertragung seines Hausgrundstücks an seine Tochter auf Lebenszeit auch des Überlebenden einräumen lassen. Soweit darin eine Zuwendung an die Beklagte liegt, geschah sie ersichtlich vor dem Hintergrund und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe. Es handelt sich mithin nicht um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, sondern um eine sog. ehebezogene unbenannte Zuwendung, die nämlich dann vorliegt, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt (BGH NJW 1992, 564; BGH NJW-RR 1996, 133).
An einer objektiven Unentgeltlichkeit fehlt es aber im vorliegenden Fall. Eine solche liegt auch nach der Rechtsprechung des BGH dann ausnahmsweise nicht vor, wenn sich die Zuwendung im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält, zumal die Eheleute auch bei intakter Ehe Vorsorgeunterhalt für den Fall des Alters schulden (BGH NJW 1992, 564 bei juris Rn 20; vgl. auch schon früher BGH NJW 1972, 580). Der BGH hat allerdings weder in dieser noch in nachfolgenden Entscheidungen quantifiziert, wo die Grenze zwischen einer als entgeltlich zu wertenden angemessenen Altersvorsorge und einer unentgeltlichen Zuwendung liegt (darauf weist etwa Klingelhöffer, NJW 1993, 1097, 1100 hin; ebenso Fischl/Klinger, NJW-Spezial 2008 Heft 11 S. 327). Er erläutert lediglich, es sei eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten erforderlich, und zwar auch in der Richtung, ob und in welchem Umfang für die Zukunft des anderen Teils, insbesondere für sein Alter, bereits vorgesorgt sei (BGH aaO, bei juris Rn 35). In dem Urteil NJW-RR 1996, 133 hat der BGH das Alterssicherungsargument nicht durchgreifen lassen, weil die beklagte Ehefrau des Erblassers dort auf die Zuwendung des Nießbrauchs (aus dem sie nach dem Erbfall ab 1989 Mieteinnahmen von 1.200 DM mtl. erzielte) für die Alterssicherung nicht angewiesen gewesen sei. Zu Lebzeiten des Erblassers hätten die Eheleute ihren gesamten Lebensunterhalt "einschließlich Fahrzeugen und Urlaubsreisen" aus laufenden Einkünften von 2.800 DM zzgl. mietfreier Wohnung bestritten. Nach dem Erbfall verfüge die Beklagte – ohne den Nießbrauch – neben dem mietfreien Wohnen aber noch über Renten- und Mieteinkünfte von mehr als 2.100 DM. Damit sei sie für die Zukunft "weitgehend abgesichert" gewesen, wobei es nicht einmal auf ihr zusätzlich zufallende nicht unerhebliche Zinserträge aus einem vorhandenen Vermögen ankomme.
In der Literatur hat die Entscheidung des BGH zugunsten der Pflichtteilsberechtigten aus dem Jahre 1991 durchaus Kritik erfahren, weil die notwendige Sicherung der ehelichen Lebensverhältnisse und damit der Schutz der verfassungsrechtlich abgesicherten Institution Ehe unberücksichtigt bleibe, wenn ehebezogene Zuwendungen im Erbrecht im Regelfall als unentgeltliche Geschäfte behandelt würden (etwa Olshausen in Staudinger, Neubearb. 1998, § 2325 Rn 26 f; Kues, Urteilsanmerkung in FamRZ 1992, 924 ff). In der Mehrheit folgt die Literatur zwischenzeitlich aber dieser Entscheidung, stellt jedoch heraus, dass auch mit der BGH-Rechtsprechung eine angemessene Altersvorsorge, selbst wenn sie unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sei, nicht über die §§ 2325, 2329 BGB wieder infrage zu stellen sei. Diene die Zuwendung einer angemessenen Altersvorsorge (oder greife ein anderer Ausnahmefall ein, sei die Vergütung nämlich unterhaltsrechtlich geschuldet, gehe es um die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste oder liege sonst eine adäquate Gegenleistung vor), könne eine objektiv angemessene entgeltliche Zuwendung vorliegen, die der Pflichtteilsergänzung entzogen sei (Lange in MüKo-BGB, 4. A. 2004, § 2325 Rn 15; Mayer in Bamberger/Roth, BGB, 2. A. 2008, § 2325 Rn 10; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. A. 2009, § 2325 Rn 13; Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, 2008, Seite 353 f Rn 153 f; Erman/Schlüter, BGB, 12. A. 2008, § 2325 Rn 1; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. ...