Angesichts dieses Befundes – fehlende Schenkung, Zuwendender ist nicht Erblasser – wird vereinzelt von einer doppelten Analogie gesprochen, die für eine Anwendung der Norm erforderlich wäre, aber nicht zulässig sei. Es liege weder eine Regelungslücke noch eine gleichgerichtete Interessenlage vor. An einer Regelungslücke fehle es, da eine analoge Anwendung des § 2327 BGB mit der Systematik des Pflichtteilsergänzungsrechts im Widerspruch stünde, wonach die Erträge aus Schenkungen pflichtteilsfest seien. Wenn schon die Zuwendung an die Stiftung in voller Höhe ergänzungspflichtig sei, so könnten die ausgeschütteten (Zins-)Erträge selbst nicht wiederum anrechenbare Schenkungen darstellen. Ansonsten käme es zu einer unzulässigen Überberücksichtigung der Zuwendung.
Auch nach der Entscheidung des BGH ist dieser Auffassung nicht zuzustimmen. Sie verkennt, dass bei einer Zuwendung an die Familienstiftung durch den Stifter diese und nicht etwa die pflichtteilsberechtigten Familienmitglieder Leistungsempfänger sind. Es geht also nicht darum, ob die Erträge aus dieser Zuwendung pflichtteilsfest sein müssen oder nicht, da die Empfänger der jeweiligen Leistungen nicht identisch sind. § 2327 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser dem Ergänzungsberechtigten etwas geschenkt hat. Die Zuwendung erfolgt bei der Familienstiftung jedoch nicht direkt durch den Erblasser selbst, sondern mittels einer Stiftung, die er errichtet hat, damit sie diese Leistung erbringt, also ihren Stiftungszweck erfüllt, wie der Xa-Zivilsenat des BGH betont. Damit liegt aber eine Regelungslücke vor, da es sich um mittelbare Zuwendungen des Erblassers über eine Familienstiftung handelt, die vom Gesetz planwidrig nicht erfasst worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Destinatär kein klagbarer Anspruch gegen die Stiftung zusteht. In diesem Falle beruht die Leistung letztlich auf einer eigenen Entscheidung des zuständigen Stiftungsorgans, die unabhängig vom Willen des Erblassers zustande kommt. Ein (mittelbarer) Zusammenhang zwischen dem Erblasserwillen und der tatsächlichen Zuwendung, der eine Analogie rechtfertigen könnte, besteht dann nicht.
Wird dieser Zusammenhang zwischen Stiftungsgeschäft und Zuwendungsempfang hingegen nicht unterbrochen, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, stellt sich das Folgeproblem, dass es sich bei dieser Zuwendung nicht um eine Schenkung im technischen Sinne handelt, wie jetzt ausdrücklich klargestellt wurde. Schon bei § 2325 BGB ist aber der Begriff der Schenkung nicht durchgängig und ausschließlich anhand der §§ 516 Abs. 1, 517 u. 1624 BGB definiert worden. Es finden sich im Gegenteil immer wieder Fallgruppen, in denen eine Interpretation des Begriffs im pflichtteilsrechtlichen Sinne erfolgt ist. Da es sich bei der Leistung der Stiftung um eine Zuwendung sui generis handelt, müssen schon aufgrund dieser Einordnung Vorschriften zwangsläufig analog angewandt werden, um Regelungslücken zu vermeiden.