I. Die nach § 93 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte war aufgrund der Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird. Der vom Kläger am 25.2.2009 gestellte Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung der Vornahme dieser Handlung war begründet. Schon am 25.2.2009 lagen berechtigte Zweifel vor, inwieweit die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Notar nachgekommen war. Außer einer Terminmitteilung vom 28.1.2009 erfolgte bis dahin nichts. Aber auch die Einwände der Beklagten dahingehend, dass ihr die Vorlage des Nachlassverzeichnis nicht früher möglich war, da die Verzögerung nur dem Notar und nicht ihr selbst zuzurechnen waren, reichen nicht aus, um eine Zurückverweisung des Antrags zu rechtfertigen. Spätestens nachdem trotz der Terminsabsprachen im April keine Vorlage erfolgte und weitere Gründe für die Verzögerung nicht mehr vorgetragen wurden beziehungsweise ersichtlich waren, bestanden erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Notar vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen war. Selbst nach eigenem Vortrag der Beklagten fehlten selbst zum stattfindenden Termin mit dem Notar noch Unterlagen, die nachgereicht werden mussten. Die Erfüllung der Verpflichtungen sind durch die Beklagte nicht annähernd ausreichend dargelegt, (vergleiche OLG Nürnberg, 12 W 1364/09). Das Amtsgericht wäre daher spätestens nach seiner Verfügung vom 22.4.2009 verpflichtet gewesen, dem Antrag nach § 888 ZPO stattzugeben, da spätestens mit diesem Hinweis die Beklagte den angeregten Maßnahmen hätte nachkommen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird durch die Beklagten auch nicht dargelegt, was die erneute Verzögerung und Verlegung des Termins verursacht hat. Trotz dieser eindeutigen und nicht nachvollziehbaren Verzögerung erfolgte keine Entscheidung durch das Gericht. Dass durch die unterlassene Entscheidung des Gerichts letztlich eine Erledigung des Antrags nach fast acht Monaten erfolgte, kann nicht zulasten des Klägers gehen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Zulässigkeit einer derartigen Festsetzung nicht entgegensteht, dass der Notar aus anderen Gründen das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte erstellen können (vergleiche OLG Nürnberg aaO).
Eingesendet von Dietrich Obermann, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Herdegsen