Leitsatz
1. Bei der Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird.
2. Der Zulässigkeit der Festsetzung von Zwangsmitteln steht nicht entgegen, dass der Notar aus anderen Gründen das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte erstellen können.
LG Görlitz, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 T 8/10
Sachverhalt
Die Beklagte wurde mit Urteil vom 12.1.2009 verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.1.2009 teilte sie dem Gericht mit, dass am gleichen Tag ein Termin beim Notar vereinbart worden war und zeitnah ein Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses festgelegt werden soll. Mit Schreiben vom 25.2.2009 beantragte der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft gemäß § 888 ZPO mit der Begründung, dass trotz Ankündigung bisher kein Verzeichnis vorläge.
Mit Schreiben vom 2.3.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dass das Verzeichnis in Bearbeitung sei. Nachdem aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen Schriftverkehr zwischen Gericht und Notar erfolgte, sandte das Gericht nach nochmaliger Erinnerung und Festhalten am Antrag vom 25.2.2009 des Klägers nunmehr mit Verfügung vom 2.4.2009 den Antrag zur Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beklagte. Diese trat mit Schreiben vom 8.4.2009 dem Antrag entgegen und wies auf die problematischen Rechtsfragen des Notars hin, die der Beklagten nicht angelastet werden könnten. Mit Verfügung vom 22.4.2009 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass zur Erfüllung der Verpflichtung die Mitwirkung des Notars erforderlich sei und stellte anheim, dem Notar eine Frist zu setzen und einen anderen zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 2.6.2009 wandte sich der Kläger nochmals unter Hinweis auf seinen bereits am 25.2.2009 gestellten Antrag an das Gericht und teilte mit, dass weiterhin kein Verzeichnis erstellt wurde. Zwar erklärte der Beklagtenvertreter daraufhin am 11.6.2009, dass ein Termin am 9.6.2009 erfolgt sei und das Nachlassverzeichnis aufgenommen sei, eine Vorlage beim Kläger erfolgte allerdings wiederum nicht. Nachdem nochmals durch den Kläger am 28.7.2009 um Entscheidung über den Antrag gesucht wurde übersandte der Notar mit Schreiben vom 4.8.2009 nunmehr das Nachlassverzeichnis, das allerdings unvollständig den Kläger erreichte. Erst nach nochmaligem Schriftwechsel und nochmaliger Aufforderung über den Antrag auf Zwangsgeld zu entscheiden, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21.7.2009 die Erledigung seines Antrags.
Mit Beschluss vom 27.12. 2009 wies das Amtsgericht den Antrag nunmehr zurück und erlegte dem Kläger die Kosten für das Vollstreckungsverfahren auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. (...)
Aus den Gründen
I. Die nach § 93 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte war aufgrund der Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird. Der vom Kläger am 25.2.2009 gestellte Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung der Vornahme dieser Handlung war begründet. Schon am 25.2.2009 lagen berechtigte Zweifel vor, inwieweit die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Notar nachgekommen war. Außer einer Terminmitteilung vom 28.1.2009 erfolgte bis dahin nichts. Aber auch die Einwände der Beklagten dahingehend, dass ihr die Vorlage des Nachlassverzeichnis nicht früher möglich war, da die Verzögerung nur dem Notar und nicht ihr selbst zuzurechnen waren, reichen nicht aus, um eine Zurückverweisung des Antrags zu rechtfertigen. Spätestens nachdem trotz der Terminsabsprachen im April keine Vorlage erfolgte und weitere Gründe für die Verzögerung nicht mehr vorgetragen wurden beziehungsweise ersichtlich waren, bestanden erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Notar vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen war. Selbst nach eigenem Vortrag der Beklagten fehlten selbst zum stattfindenden Termin mit dem Notar noch Unterlagen, die nachgereicht werden mussten. Die Erfüllung der Verpflichtungen sind durch die Beklagte nicht annähernd ausreichend dargelegt, (vergleiche OLG Nürnberg, 12 W 1364/09). Das Amtsgericht wäre daher spätestens nach seiner Verfügung vom 22.4.2009 verpflichtet gewesen, dem Antrag nach § 888 ZPO stattzugeben, da spätestens mit diesem Hinweis die Beklagte den angeregten Maßnahmen hätte nachkommen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird durch die Beklagten auch nicht dargelegt, was die erneute Verzögerung und Verlegung des Termins verursacht hat. Trotz dieser eindeutigen und nicht nachvollziehbaren Verzögerung erfolgte keine Entscheidung durch das Gericht. Dass durch die unterlassene Entscheidung des Gerichts letztlich eine Erledigung des Antrags nach fast acht Monaten erfolgte, kann nicht zulasten des Klägers gehen. Dab...