Ja, bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO).
Wegen der Formulierung "oder" ist jeweils das Ereignis entscheidend, das zuerst eintritt.[63]

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