Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung.
Die Klägerin ist zusammen mit ihren vier Schwestern Miterbin ihrer am 23. Mai 2016 verstorbenen Mutter Margarete R. (nachfolgend: Erblasserin) geworden. Die Erblasserin hat über ihren Nachlass mit Testamenten vom 23. März 2007 (K 2), 27. März 2009 (K 3), 3. April 2013 (K 4) und 29. Juli 2014 (K 5) verfügt. Mit Testament vom 23. März 2007 (dort Ziffer II.2, K 2) wurden die Klägerin und ihre vier Geschwister zu jeweils 1/5 als befreite Vorerben eingesetzt.
Die Beklagte, eine Rechtsanwältin und Steuerberaterin, wurde von der Erblasserin mit Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2, K 4) zur Testamentsvollstreckerin ernannt.
Im Testament vom 3. April 2013 (dort Ziffer 11.2 b – d, K 4) wurde festgelegt, dass die den Miterbinnen Friederike und Susanne R. bereits ausbezahlten Beträge von insgesamt 83.586 EUR bzw. 35.000 EUR als Vorempfänge zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte hat nach dem Erbfall, wie von der Erblasserin bestimmt, das Immobilienvermögen verkauft, worauf sich der Nachlass primär auf das Kontoguthaben von 779.730,87 EUR beschränkte. Hiervon überwies sie im Juli 2017 an alle Miterbinnen rechnerisch den gleichen Betrag von 154.000 EUR, berücksichtigte also entgegen den testamentarischen Vorgaben die Vorempfänge nicht. Das Nachlasskonto wies nach Auskehr der Beträge einen Stand von 9.730,87 EUR auf. Obwohl die Beklagte die Überzahlung mit Schreiben vom 30. August 2017 (B 5) von Friederike R. zurückforderte, erfolgte eine Rückzahlung bisher nicht. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2017 (K 26) unter Fristsetzung zum 12. September 2017 auf, den von ihr errechneten Betrag, der fehlerhaft auf andere Erbinnen verteilt worden war, an sie auszuzahlen und mahnte am 13. September 2017 (K 27) mit Fristsetzung zum 19. September 2017.
Die Klägerin hatte bereits ab März 2017 in mehreren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (K 6, K 7, K 9, K 10, K 12, K 13, K 16, K 18, K 19) die Erteilung bestimmter Auskünfte gefordert. Mit Schreiben vom 10. August 2017 (K 21) forderte sie die Beklagte zur Übersendung des Kaufvertrags bezüglich der zum Nachlass gehörenden Berliner Eigentumswohnung auf, was bis zur Einreichung der Klageschrift am 5. Oktober 2017 nicht erfolgte.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 23.713 EUR habe, da ihr dieser Betrag unter Berücksichtigung der Vorempfänge rechnerisch zufalle und sie diesen wegen der von der Beklagten veranlassten zu hohen Auszahlung an weitere Miterbinnen nicht erhalten habe. Denn die Summe aus dem Gesamtnachlass und den Vorempfängen geteilt durch die fünf Miterbinnen ergebe einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 177.713,60 EUR. Dass die Auszahlung auch fällig gewesen sei, habe die Beklagte durch deren Vornahme selbst anerkannt. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, dass sie von der Beklagten über Monate hinweg nicht pflichtgemäß über die wichtigen Dinge der Testamentsvollstreckung auf dem Laufenden gehalten worden sei, weshalb sie sich im März 2017 an eine Rechtsanwältin gewandt habe. Die durch deren Einschaltung entstandenen Kosten habe die Beklagte zu tragen.
Die mit der Klage zunächst auch geforderte Herausgabe einer Kopie des notariellen Kaufvertrags über den Verkauf der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung haben die Parteien nach Übersendung des gewünschten Dokuments im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.713 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2017 sowie zur Zahlung weiterer 1.242,84 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege und auch kein Schaden bei der Klägerin eingetreten sei, da die Testamentsvollstreckung nicht beendet sei und die Töchter als Vorerbinnen ohnehin nur zur Verwaltung und nicht zum Verbrauch der ausgekehrten Gelder berechtigt seien. Darüber hinaus fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da nie bestritten worden sei, dass die Klägerin nach Rückzahlung des zuviel erhaltenen Betrages durch die Miterbinnen noch etwas erhalten müsse. Die Beklagte habe mit der Rechtsanwältin von Friederike R. Kontakt gehalten, die Miterbinnen Susanne und Dorothea R. seien über Gabriele R., die ständig in Kontakt mit der Beklagten gewesen sei, informiert worden. Der Klageantrag hinsichtlich der Herausgabe der Kaufvertragskopie sei unzulässig gewesen, da Auskunft nur an alle Miterben verlangt werden könne.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Endurteil vom 5. März 2018 hat das Landgericht die Beklagte im...