III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO iVm § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Grundbuchamtes und des Beschwerdegerichts, die beantragte Eintragung der Erbteilsübertragung auf die Beteiligte zu 4 setze eine entsprechende Anordnung des Vollstreckungsgerichts oder eine (formgerechte) Genehmigung des Beteiligten zu 1 voraus, hält einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Die beantragte Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO scheidet aus, weil es durch den Vertrag vom 29. Dezember 2017 nicht unrichtig geworden ist.
a) Überträgt ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Anteil an dem Nachlass auf einen Dritten und gehört zu dem Nachlass ein Grundstück, wird eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Der Erwerber erhält durch die Veräußerung zwar nicht die Miterbenstellung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1959 – V BLw 34/59, BGHZ 31, 253, 255). Er tritt aber an Stelle des veräußernden Miterben in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass ein. Dies führt hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück zu einer Rechtsänderung, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1967 – III ZR 73/66, NJW 1969, 92).
b) Da hier nicht der Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligten zu 5 und 6 den Miterbenanteil des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 4 übertragen haben, hätte dies nur dann die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, wenn sie zu einer solchen Veräußerung aufgrund der Pfändung und Überweisung des Erbanteils berechtigt gewesen wären. Dies verneint das Beschwerdegericht zu Recht. Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, an dem es vorliegend fehlt.
aa) Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 iVm Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gemäß § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff ZPO entsprechend gelten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil erwirbt, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen (BGH, Urteil vom 12. Mai 1965 – VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 102). Für die Verwertung des gepfändeten Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, d. h., der Anteil wird dem Gläubiger – wie hier den Beteiligten zu 5 und 6 – zur Einziehung überwiesen. Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt (vgl. nur Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 1690; BeckOK BGB/Lohmann, [1.5.2018], § 2033 Rn 37).
bb) Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Handelt es sich um eine Geldforderung iSd § 829 Abs. 1 ZPO, darf er im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 – VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914). Wird dem Gläubiger – wie hier – ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage gemäß § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff BGB gegen die Miterben erheben (vgl. MüKo-BGB/Gergen, 7. Aufl., § 2033 Rn 37; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 1694 f; Liermann, NJW 1962, 2189). Der Gläubiger ist zudem nach § 2042 iVm § 753 BGB, § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG berechtigt, zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 – IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504).
cc) Die Überweisung der gepfändeten Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) bzw. des gepfändeten Rechts (§§ 857 ff ZPO) zur Einziehung – hier des Erbanteils – gibt dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis, die Forderung oder das Recht auf einen Dritten zu übertragen.
(1) Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber der Forderung oder des Rechts; die Inhaberschaft der Forderung oder des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1978 – VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Urteil vom 8. Oktober 1981 – VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28). Deshalb erwirbt der Gläubiger die Verfügungsbefugnis nicht uneingeschränkt. Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer solchen Vorgehens...