Auch die Entwendung eines Betrags von 6.100 DM vom Erblasser kann zur Entziehung des Pflichtteils wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigen.

Dass der Pflichtteilsberechtigte nach einem erheblichen Zeitraum in das vom Erblasser bewohnte und in seinem Eigentum stehende Haus einzieht, lässt nicht ohne Weiteres auf eine Verzeihung gem. § 2337 BGB schließen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 19 U 80/18

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