Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die Voraussetzungen der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht den Anforderungen der § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügend dar; die Rüge eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist nicht begründet.
1. Über die Beschwerde der Klägerin kann entschieden werden. Die Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt – FA), das ausgesetzte Verfahren habe nur gemäß § 246 Abs. 2, § 243, § 241 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom Testamentsvollstrecker der früheren Beschwerdeführerin (Rechtsvorgängerin der Klägerin) aufgenommen werden können, trifft nicht zu.
a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO hatte der Senat mit Beschl. v. 13.6.2017 – VIII B 33/17 das Verfahren auf Antrag der Bevollmächtigten nach dem Tod der Rechtsvorgängerin der Klägerin am … 3.2017 ausgesetzt. Zur Abwicklung des Nachlasses der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist seit dem … 7.2017 ein neuer Testamentsvollstrecker bestellt worden. Mit am 21.3.2018 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz wurde namens der Klägerin durch die Prozessbevollmächtigte die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Das Verfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 6.4.2018 fortgeführt. Von der Bestellung des Testamentsvollstreckers erlangte der Senat erst durch einen am 2.5.2018 beim BFH eingegangenen Schriftsatz des FA Kenntnis.
b) Entgegen der Ansicht des FA hat die – jetzige – Klägerin als Erbin das ausgesetzte Verfahren wirksam aufgenommen, da (auch nur) sie im Streitfall gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist. Ansprüche des FA aufgrund von Hinterziehungszinsen, die die Erben für ungerechtfertigt halten, müssen die Erben – wie z.B. Einkommensteueransprüche des Fiskus oder belastende Feststellungen in einem Gewinnfeststellungsbescheid – trotz einer angeordneten Testamentsvollstreckung ungeachtet der Regelungen in §§ 2212, 2213 BGB durch eigene Rechtsbehelfe abwehren. Dies gilt jedenfalls für Steueransprüche aus Bescheiden, die – wie im Streitfall – gegenüber dem Erblasser noch zu Lebzeiten ergangen sind und Nachlassverbindlichkeiten begründen (vgl. BFH-Urt. v. 15.2.1978 – I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.b; v. 10.7.1991 – VIII R 16/90, BFH/NV 1992, 223, unter 1.). Anders ist dies nur bei Erlass eines Steuerbescheids gegenüber dem Testamentsvollstrecker als Adressaten (s. BFH-Urt. v. 20.4.1989 – IV R 346/84, BFHE 157, 111, BStBl II 1989, 782, unter 1.; v. 16.7.2003 – X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867). Auf die Aussagen in dem vom FA angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.3.1988 – IVa ZR 163/87 (BGHZ 104, 1) kommt es daher im Streitfall nicht an, da dieses sich nur zur Auslegung der hier nicht einschlägigen Regelungen in §§ 2212, 2213 BGB verhält.
c) Auf dieser Grundlage hat die Klägerin als Erbin und Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Frau A durch die Prozessbevollmächtigte wirksam die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens erklärt. Der Senat hat keinen Anlass, an einer Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu zweifeln. Die Prozessbevollmächtigte war nach der in den Akten des FG befindlichen Vollmacht von Frau A bevollmächtigt worden. Die auch zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigende Vollmacht blieb vom Tod der Frau A als Vollmachtgeberin unberührt. Die Prozessbevollmächtigte hat nach dem zwischenzeitlich gestellten Aussetzungsantrag die Aufnahme des Rechtsstreits namens der Klägerin als Erbin der Frau A erklärt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies "vollmachtslos" geschehen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe bei seiner Entscheidung die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 FGO verletzt, weil es keine Umstände ermittelt habe, aus denen sich ein Hinterziehungsvorsatz der Rechtsvorgängerin der Klägerin ableiten lasse, macht sie zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, sie legt die Voraussetzungen des Verfahrensfehlers aber nicht hinreichend dar.
a) Die schlüssige Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines – insoweit maßgeblichen – Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschl. v. 25.10.2016 – VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57). Die Sachaufklärungspflicht des FG kann zudem nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 S. 2 FGO) gesehen werden (BFH-Beschl. v. 16.7.2019 – X B 14/19, BFH/NV 2019, 1116).
b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit von der Klägerin ...