Ob ein Kind Elternunterhalt leisten muss, bedarf seit 1.1.2020 vorrangig einer Prüfung steuerrechtlicher Normen. Zunächst einmal muss auf der Ebene der sozialhilferechtlichen Einkommensprüfung (§§ 82 ff. SGB XII) geprüft werden, ob das dem Grunde nach aus § 1601 ff. BGB unterhaltspflichtige Kind über ein Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV von jährlich mehr als 100.000 EUR im Sinne des § 16 SGB IV verfügt. Diese Gesamteinkommensermittlung erfolgt weder sozialhilferechtlich noch unterhaltsrechtlich, sondern steuerrechtlich.
Mit der steuerlichen Gesamteinkommensermittlung betritt der Familienrechtler nicht nur Neuland, sondern es zeichneten sich bis März 2020 bereits erhebliche Verwerfungen ab, die durch die absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aber wahrscheinlich zunächst einmal in den Hintergrund treten werden. Gleichwohl beziehen sich auch aktuell noch Sozialämter auf die Einkünfte aus 2019 und gehen davon aus, so Elternunterhalt für 2020 generieren zu können.
Nach § 16 SGB IV in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen. § 2 Abs. 2 EStG bestimmt, wie die einzelnen Einkunftsarten zu ermitteln sind. Man unterscheidet zwischen
▪ |
den Gewinneinkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit (§§ 4 bis 7k und 13a) und |
▪ |
den Überschusseinkunftsarten ((=Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) in §§ 8 bis 9a EStG. |
Anders als im Unterhaltsrecht sind Verbindlichkeiten und Unterhaltszahlungen oder sonstige private Aufwendungen, insbesondere für die Vorsorge, bei der Ermittlung der steuerlichen Summe der Einkünfte, nicht abzugsfähig. Sie haben keinen Einfluss auf die Höhe der Einkünfte i.S.v. § 2 EStG.
a) Die Summe der Einkünfte
Mit dem Verweis auf die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, so dass steuerfreie Beträge vorneweg zu eliminieren sind. Zu den steuerfreien Einkünften zählen nach § 3 EStG z.B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, Trinkgelder, Kinder-, Eltern- oder Pflegegeld.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte im Sinne der 7 Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG. Vermögen fällt nicht hierunter, auch kein Zufluss aus Vermögenspositionen wie Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, etc.
Zu den steuerlichen Einkünften gehört z.B. auch nicht der Wohnwert am selbstgenutzten Wohneigentum (=Einkommen wegen ersparter Aufwendungen); Einkommen wegen ersparter Aufwendungen, anders dagegen der Pkw-Nutzungsvorteil und der Wohnwertvorteil im Rahmen der Berücksichtigung von Sachwertbezügen i.S.v. § 8 EStG. Zu den steuerlichen Einkünften gehört weder der Taschengeldanspruch gegen den anderen Ehegatten noch der Anspruch auf (Familien-)unterhalt. Auch fiktive Einkünfte, wie sie im Unterhaltsrecht wegen Obliegenheitsverstößen zugerechnet werden, sind steuerrechtlich ohne Bedeutung
Unterhaltsrechtlich war für diejenigen, die bereits Rente bezogen haben, bisher auch das angesparte und schrittweise nach Eintritt in das Rentenalter aufzulösende Altersvorsorgevermögen als Einkommen zu berücksichtigen. Das Altersvorsorgevermögen wurde hochgerechnet auf die mutmaßliche Lebensdauer und mit einem Entnahmerechner errechnet, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige bis zu seinem Lebensende jeden Monat seinem Vermögen entnehmen konnte, um Unterhalt zahlen zu können. Die Entnahme wurde wie unterhaltsrechtliches Einkommen behandelt. Entnahmen aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen sind aber keine Einkunftsart i.S.d. Einkommenssteuerrechts, und dass jemand allein aus Erwerbsersatzeinkommen die 100.000 EUR-Grenze "reißt", kann bei Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten vorkommen, dürfte aber in der Praxis keine allzu große Bedeutung haben.
Die Summe der Einkünfte i.S.d. EStG-Rechts ist Terminus technicus und meint die Summe aus den Einkunftsarten, die sich aus § 2 EStG ergeben.
Gewinneinkünfte = (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) |
Überschusseinkünfte = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) |
Einkünfte aus Land- + Forstwirtschaft – §§ 13 f. EStG |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – § 19 EStG |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit – § 18 EStG |
Einkünfte aus Kapitalvermögen – § 20 EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb – § 15 ff. EStG |
Einkünfte aus Vermietung + Verpachtung – § 21 EStG |
|
Sonstige Einkünfte – § 22 EStG |
= Summe der Einkünfte |
- Altersentlastungsbetrag |
- Entlastungsbetrag Alleinerziehende |
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
- Sonderausgaben (z.B. private Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten, Schulgeld, Spenden) |
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheits-, Beerdigungskosten, Pflegeaufwendungen, Aufwendungen behinderter Menschen, Unterhaltsleistungen) |
= Einkommen |
- Freibeträge für Kinder |
= zu versteuerndes Einko... |