Werfen wir daher einen Blick in diese Kommentierung. Reimann hält die Motive des Erblassers für das Ziel der Testamentsvollstreckung und für § 2216 Abs. 1 BGB wichtig,
Zitat
"wenn der Erblasser durch die Testamentsvollstreckung auch oder überwiegend die Versorgung der Familie sichern wollte. Aus den Anordnungen des Erblassers kann sich aber auch ergeben, dass der Nachlass nicht zu erhalten ist, sondern auch im Interesse der Nachlassbeteiligten verbraucht werden kann."
Man braucht also auch nach Reimann grundsätzlich eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB für die Erlösauskehr. Anders dann die Kommentierung der Nachlasserträge im Einzelnen. Da
Zitat
"die Erbschaft durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht völlig ihres wirtschaftlichen Sinns beraubt werden darf (RG BayZ 1922, 123; RG LZ 1918, 1268)" … (hier erfolgt der Verweis auf Karl Holtz, Anm. d. Verf.) … wird es stets im Sinne des Erblassers sein, einem bedürftigen Erben Erträge abzugeben. … (Nutzungen) sind herauszugeben soweit dies zur Bestreitung angemessenen Lebensunterhalts sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden erforderlich ist (§ 2209 Rn 19 ff., RG Recht 1922 Nr. 615). Wenn Einkünfte des Nachlasses dazu ausreichen, hat der Testamentsvollstrecker dem Erben auch die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendigen Mittel zu gewähren (RG LZ 1918, 1268; OLG Frankfurt ZEV 2016, 329).“
Die letzte zitierte Entscheidung ist die hier besprochene.
Diese Begründung und somit auch die der Beschlüsse verweisen auf Karl Holtz bzw. den mutmaßlichen Erblasserwillen und das RG, allerdings ohne weiter ins Detail zu gehen. Der mutmaßliche Erblasserwille wird nicht näher geprüft, sondern als gegeben unterstellt. Wir kommen daher bei der Antwort auf unsere Kernfrage (Abschnitt I.4.) nicht so recht weiter. Zudem könnten – auch wenn dies kleinlich erscheinen mag – die wörtlichen Unterschiede in den Beschlüssen des BGH und des OLG Frankfurt sowie bei Reimann auch inhaltliche sein. Die Reichweite der Entscheidungshoheit des Testamentsvollstreckers bzw. ihre evtl. Einschränkung bei Vorliegen einer der beiden Fallgruppen ist unterschiedlich; dem BGH und OLG Frankfurt reicht es wörtlich genommen für einen "Anspruch" aus, dass die Bezahlung des Erbenunterhalts und der Steuerlast "erforderlich" ist, allerdings fehlt beim BGH eine Aussage dazu, sollte der Erbe Erlöse für fremden Unterhalt verlangen; beim OLG Frankfurt wird diese letzte Alternative offenbar in abgeschwächter Form als "Anspruch" für möglich gehalten, was wiederum Reimanns Auffassung entspricht. Auch durch einen Blick in weiteres Schrifttum wird die Sache nicht klarer.