I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 10.6.2015 verstorben. Er hinterließ diverse Verfügungen von Todes wegen. Überwiegend hatte er in diesen seine Schwester, die Beteiligte zu 3, als Alleinerbin eingesetzt. Während eines Krankenhausaufenthalts errichtete der Erblasser am 7.5.2015 ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm x 7 cm. Der Zettel weist an der Oberkante mittig einen Einriss von ca. 3 cm Länge auf. Er hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Zitat

"Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … , … und … nicht im Altenheim darben muss, …"

Es ist mit dem Namen des Erblassers unterschrieben. Die Beteiligte zu 3 ist der Ansicht, dass es sich nicht um ein Testament des Erblassers handele. Weder habe ein Testierwille vorgelegen, noch habe der Erblasser den Text eigenhändig ge- und unterschrieben. Das Nachlassgericht hat zur Urheberschaft ein Schriftsachverständigengutachten des Sachverständigen Diplom Psychologen (…) erholt.

Das AG – Nachlassgericht – Pfaffenhofen (Beschl. v. 31.1.2019 – VI 513/15) hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass das fragliche Schriftstück vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde und auch nicht widerrufen wurde. Es hat den Text dahin ausgelegt, dass die Geschwister des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen berufen sind. Die Beschwerden hiergegen hatten keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge