II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 sind bereits unzulässig und waren deshalb zu verwerfen.
Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde der Beteiligte zu 3, mit der ihr Antrag, ihr einen Alleinerbschein aufgrund Testaments nach dem Erblasser zu erteilen, durch das Nachlassgericht zurückgewiesen wurde.
Bezogen auf diesen Verfahrensgegenstand sind die Beschwerdeführer unter keinen Umständen in eigenen subjektiven Rechten betroffen (§ 59 Abs. 1 FamFG), so dass ihre Beschwerden unzulässig sind.
Darauf hat bereits das Nachlassgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen, weswegen es eines weiteren Hinweises des Senats nicht bedurfte. Zwar obliegt dem Nachlass im Rahmen des Abhilfeverfahrens grundsätzlich nicht die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG), gleichwohl wurden die Beschwerdeführer durch die Nichtabhilfeentscheidung über die Unzulässigkeit ihrer Beschwerden unterrichtet, so dass sie diese jederzeit hätten zurücknehmen können.
III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.
Im Hinblick auf das Testament/Schriftstück vom 7.5.2015 hängt es in entscheidungserheblicher Art und Weise davon ab, ob dieses mit Testierwillen (zugleich 1.) vom Erblasser eigenhändig errichtet wurde (zugleich 2.) und ob dieses gegebenenfalls vom Erblasser in Widerrufsabsicht widerrufen wurde (zugleich 3.).
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass das fragliche Schriftstück vom 7.5.2015 mit Testierwillen vom Erblasser errichtet wurde. Soweit dies seitens der Beschwerdeführer aufgrund des verwendeten Papiers (Notizzettel mit Aufdruck des Landkreis Pfaffenhofen im Format 10 cm x 7 cm, Papier mäßiger Qualität) angezweifelt wird, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
a) Der Erblasser muss bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen mit Testierwillen gehandelt haben. Zur Ermittlung des Testierwillens ist auf alle dafür erheblichen Umstände zurückzugreifen, auch auf solche außerhalb der Urkunde, sowie auf die allgemeine Lebenserfahrung. Die Rechtsprechung hat als Regel der Lebenserfahrung den Satz aufgestellt, dass regelmäßig kein Grund besteht, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliegt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament vorliegt, das inhaltlich vollständig ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte (Krätzschel, in: Firsching/Graf, NachlassR, 11. Aufl. 2019, § 8 Rn 2).
Umstände, die auf eine Ausnahme von dieser Regel hindeuten, können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass das Testament auf einem (für den Erblasser) ungewöhnlichen Material geschrieben wurde (BayObLG FamRZ 1992, 226 – Briefumschlag). Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann indes grundsätzlich ein wirksames Testament liegen (OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat keine Zweifel, dass der Erblasser die fragliche Verfügung mit Testierwillen errichtet hat. Zwar mag die Abfassung einer Verfügung von Todes wegen auf einem kleinen Notizzettel ungewöhnlich erscheinen. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich der Erblasser zur fraglichen Zeit im Krankenhaus befand und möglicherweise nur auf diese Notizzettel Zugriff hatte. Darüber hinaus spricht für einen Testierwillen in der konkreten Situation auch, dass der Erblasser auch bereits in der Vergangenheit Testamente auf "Werbepapier" niedergeschrieben hat, so das Testament vom 15.12.2004, das auf einer Seite eines Werbeblocks des "Pfaffenhofener Kuriers" im Format A5 niedergeschrieben wurde. Das Testament vom 5.1.2014 im Format A5 weist einen Kaffeefleck auf. Es befindet sich auf der Rückseite eines ursprünglich im Format A4 verfassten Arztbriefes, dessen obere Hälfte abgerissen wurde.
Insgesamt befinden sich die vom Erblasser errichteten Verfügungen des Öfteren auf ungewöhnlichen Papieren, so dass allein aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden kann, der Erblasser habe keinen Testierwillen gehabt, zumal der Erblasser den Zettel sowohl mit "Mein Testament" überschrieben und eigenhändig unterschrieben (dazu sogleich unter 2) hat. Darüber hinaus finden sich in der Akte weitere identische Notizzettel mit handschriftlichen Notizen des Erblassers, was den Schluss nahelegt, dass er seine Korrespondenz im Krankenhaus über diese Notizzettel abgewickelt hat.
2. Der Senat teilt ferner die Ansicht des Nachlassgerichts, dass das fragliche Testament vom Erblasser errichtet wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss.
a) Der Senat teilt die Ansicht des Schriftsachverständigen und seinen detailliert und nachvollziehbar gemachten Ausführungen zu der Frage, warum die fragliche Testamentsurkunde vom Erblasser errichtet wurde und das Vorliegen einer Nachahmungsfälschung unwahrscheinlich ist. Dass trotz der Begutachtung durch den Sachverständigen keine 100 %-ige Gewissheit erlangt werden konn...