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Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB ist allein vom Erben als Schuldner zu erfüllen, dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft in Form eines privatschriftlichen oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt wird. Beauftragt der Erbe (auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten) einen Notar mit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Erbe bei der Errichtung des Verzeichnisses mitwirken bzw. persönlich beim Notar erscheinen muss. Die Rechtsprechung betont nahezu ausnahmslos, dass der Notar verpflichtet ist den Nachlassbestand selbst vollständig und richtig zu ermitteln. Der Notar kann die ihm obliegenden Verpflichtungen jedoch nur dann erfüllen, wenn der Erbe umfassend mitwirkt. Diese Mitwirkung besteht zum einen darin, dass der Erbe dem Notar umfassende Vollmachten erteilt und zum anderen darin, dass er im unmittelbaren Austausch mit dem Notar steht. Der Erbe ist dabei verpflichtet, bestmöglich bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken und wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
I. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben (§ 2314 BGB)
§ 2314 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Nichterben Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er, obwohl er selbst keinen Zugang zum Nachlass hat und an diesem auch nicht beteiligt ist, in die Lage versetzt wird, sein Pflichtteilsrecht effektiv durchzusetzen. Für das Inventar nach §§ 2314, 260 BGB schuldet der Erbe die Mitteilung aller Informationen, die er besitzt oder sich in zumutbarer Weise, insbesondere aufgrund ihm gegen Dritte zustehender Ansprüche, verschaffen kann und die notwendig sind, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Berechtigten berechnen zu können.
1. Umfang der Auskunftspflicht
Die Auskunft ist eine höchstpersönliche Wissenserklärung des Erben. Eine Stellvertretung ist regelmäßig nicht möglich. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB umfasst alle zum Zeitpunkt des Erbfalls zum realen Nachlass’gehörenden Gegenstände von Vermögenswert. Auch vermeintlich wertlose Nachlassgegenstände müssen im Bestandsverzeichnis angegeben werden. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenständlich beschränkt auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat. Dies kann etwa sinnvoll sein für Kleidung oder Hausrat des Erblassers.
Soweit ein Abkömmling als Erbe berufen ist oder der pflichtteilsberechtigte Nichterbe den Erblasser gepflegt hat, sind auf Verlangen auch die besonderen Leistungen nach § 2057a BGB durch den Erben zu beauskunften. Anders als Angaben zum tatsächlichen Bestand des Nachlasses sind Angaben zur Ausgleichung besonderer Leistungen im Sinne des § 2057a BGB nur aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Leistungserbringers in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die besonderen Leistungen nach § 2057a BGB wirken dabei sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten.
Daneben ist, sofern der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt, über den sog. fiktiven Nachlass Auskunft zu erteilen. Der fiktive Nachlass umfasst alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Vermögensverfügungen des Erblassers im Sinne des § 2325 BGB. Neben den ergänzungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers hat der Erbe auch Anstands- und Pflichtschenkungen in dem Verzeichnis darzustellen – auch, wenn sie bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt bleiben.
2. Form der Auskunftserteilung durch den Erben
Der zur Erstellung ein Bestandsverzeichnis verpflichtete Erbe hat ein Verzeichnis vorzulegen, das vollständig und richtig ist. Er ist verpflichtet sämtliche...