Der Erblasser kann seinen Willen zur Enterbung sowohl in einem Testament als auch in einem Erbvertrag zum Ausdruck bringen. Die Enterbung tritt nicht ipso iure auf, sondern nur auf Anordnung des Erblassers. Hier zeigt sich auch der Unterschied zwischen den Gründen für die Erbunwürdigkeit und der Enterbung. Wie bereits erwähnt, obwohl der Gesetzgeber die Gründe für die Enterbung erwähnt, überlässt er die Verwirklichung dieses Ergebnisses dem Willen des Erblassers.
Nach Art. 512 Abs. 1 des türk. ZGB ist die Enterbung nur gültig, wenn der Erblasser den Grund dafür in seiner Verfügung von Todes wegen angegeben hat. Andernfalls darf der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen Pflichtteil durch eine Herabsetzungsklage erlangen. Es wird akzeptiert, dass der Richter auf diese Weise die Rechtfertigung des Enterbungsgrundes bestimmen kann.
Eine ganz allgemeine Angabe des Grundes zur Enterbung ist nicht ausreichend. Mit anderen Worten wird untersucht, ob der Erblasser die konkreten Ereignisse oder Verhaltensweisen des Erben in der Verfügung von Todes wegen erläutert hat. Jedoch ist zu beachten, dass der Richter nicht an die konkrete Beschreibung des Erblassers gebunden ist. Darüber hinaus muss der Erblasser nicht eine Aussage wie z.B. "Hiermit enterbe ich …" verwenden, aber, der Wille bezüglich der Enterbung sollte verständlich sein."
Andererseits ist zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Grund für die Enterbung vorliegen soll. Es ist festzuhalten, dass der Grund für die Enterbung zu jedem Zeitpunkt vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung hätte vorliegen müssen; jedoch muss dieser Grund nicht bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers andauern. Eine andere Frage, die sich zu diesem Thema stellen könnte, ist, ob die Enterbung aus einem möglicherweise in der Zukunft liegenden Grund möglich ist. Die Antwort auf diese Frage ist in der Literatur umstritten. Einige Autoren sehen kein Hindernis darin, eine Verfügung von Todes wegen unter einer Bedingung zu erklären. Diese Möglichkeit wird jedoch von einigen anderen Autoren bestritten. Diese meinen, dass eine Enterbung unter einer Bedingung nicht möglich ist.
Eine andere Herangehensweise würde es jedoch ermöglichen, zu einer genaueren Schlussfolgerung zu kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass die familiären Bindungen im konkreten Fall beeinträchtigt hätten werden müssen, sollte der Erblasser die Verfügung von Todes wegen unter einer Bedingung nicht machen können. Wie bereits oben erwähnt, sollte eine verletzende Handlung nicht automatisch als Grund für die Enterbung betrachtet werden. Es ist nämlich auch möglich, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben tatsächlich nicht beschädigt ist. In diesem Fall ist der letzte Wunsch des Erblassers maßgeblich. Mit anderen Worten ist es notwendig, dem Willen des Erblassers Vorrang einzuräumen. Es kann einige Fälle geben, in denen es sehr offensichtich ist, dass der Erblasser seinen Erben enterben wird. z.B. sollte der Erblasser in der Lage sein, seinen drogenabhängigen Sohn unter der auflösenden Bedingung zu enterben, dass dieser sich von der Sucht erholt. Auf diese Weise kann der Erblasser eine solche Verfügung von Todes wegen als ein Druckmittel einsetzen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der aus den familienrechtlichen Verpflichtungen abgeleitete und in der letztwilligen Verfügung genannte Enterbungsgrund im konkreten Fall in Richtung der Grundsätze "favor testamenti" und "in dubio pro hereditatis et heredes ex testamente" und natürlich in den Grenzen der Persönlichkeitsrechte und der Sittenwidrigkeit auszulegen ist.
Hinsichtlich der Beweislast muss der Erblasser den Grund für die Enterbung in der Verfügung von Todes wegen nicht nachweisen. Jedoch würde eine nähere Bestimmung der Hintergründe ein Vorteil für die anderen Erben des Erblassers sein. Schließlich werden diese von der Enterbung profitieren.
Die allgemeinen Bedingungen für die Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen sind auch hier anwendbar. Dies bedeutet, dass die enterbte Person seinen Pflichtteil durch eine Anfechtungsklage annehmen kann. Andererseits ist es möglich, dass sich der Erblasser im Grund der Enterbung irrt. Beispielsweise hat die enterbte Person möglicherweise nicht tatsächlich seine oder ihre familienrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Ein weiteres Beispiel ist, wenn der Erblasser (E) seinen Sohn (S) enterbt, weil (E) denkt, dass (S) ihn töten wolle, aber dies weiderum ein offensichtlicher Irrtum ist. In diesem Fall kann der Erbe (S) das Gegenteil durch eine Anfechtungsklage beweisen.
Die Beklagte der Anfechtungsklage sind die anderen Erben, die von der Enterbung profitieren werden. Auf der anderen Seite ist der Kassationshof der Auffassung, dass diese Klage gegen alle Erben erhoben werden sollte.
Die allgemeinen Regeln über die Beweislast gelten auch hier. Die Beweislast liegt bei der enterbten Person. Umgekehrt, liegt die Beweislast für die Existenz d...