Viele Personen beschäftigen sich mit zunehmendem Alter oder nach einschneidenden Erlebnissen mit ihrer eigenen Sterblichkeit. Oftmals spielt dabei gerade die Aufrechterhaltung der eigenen Selbstbestimmtheit eine große Rolle. Bei diesen Überlegungen kann grundsätzlich die Errichtung einer Patientenverfügung Abhilfe schaffen: Sie soll für bestimmte, möglicherweise vorhersehbare zukünftige Situationen Vorgaben schaffen, welche dem Willen des Verfügenden entsprechen. Allerdings kann eine Patientenverfügung ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie Beachtung findet.
Mit der Angst, dass der eigene Wille und somit das Selbstbestimmungsrecht nicht beachtet werden könnte, wird sich auch ein 70-jähriger Mann beschäftigt haben, welcher 2017 bewusstlos, mit hohem Alkoholspiegel und Vorhofflimmern in ein Krankenhaus in Miami eingeliefert wurde. Auf der Brust des Patienten waren die Worte "Do Not Resuscitate" (ins Deutsche übersetzt: "Nicht wiederbeleben") und (s)eine Unterschrift tätowiert. Trotz dieser Aufschrift führten die behandelnden Ärzte eine Wiederbelebung durch. Die Ethik- und Rechtsexperten des betroffenen Krankenhauses erkannten das Tattoo im Nachhinein als wirksame Patientenverfügung an. Zudem stieß man auch auf eine schriftliche Patientenverfügung des Mannes, in welcher lebenserhaltende Maßnahmen ebenfalls abgelehnt wurden. Der Mann verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, nachdem auf eine weitere Wiederbelebung verzichtet wurde.
Das Tattoo des Patienten sorgte so bei den behandelnden Ärzten, entgegen der (vermuteten) Zweckrichtung, für mehr Verwirrung als für Klarheit. Erst durch das Auffinden der schriftlichen Patientenverfügung wurde der Wille des Patienten befolgt, obwohl dieser schon durch das Tattoo zum Ausdruck gebracht wurde. In Fällen wie diesen treffen zwei konträre Überlegungen aufeinander: Der Patient möchte sicher sein, dass sein Wille Beachtung findet. Die Ärzte müssen sich dahingehend absichern, dass der "kundgegebene" Wille auch verlässlich ist, ansonsten können sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Infrage steht damit, ob ein Tattoo als Patientenverfügung eine zulässige Möglichkeit darstellen kann, um den Betroffenen Gehör zu verschaffen oder ob man von dieser Konzeption lieber absehen sollte.
Dieser Aufsatz will sich daher den rechtlichen Fragen zu einer Patientenverfügung als Tattoo stellen. Dafür soll zunächst einmal die gesetzliche Grundlage der Patientenverfügung genauer untersucht werden (II.). Bei dieser Untersuchung wird nach der Erläuterung einiger grundlegenden Informationen zur Patientenverfügung (1.) näher auf die einzelnen Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung und ihrer Vereinbarkeit mit einer Tätowierung eingegangen (2.). Es schließt sich eine Handlungsempfehlung an (III.), diese geht sowohl auf die Seite der betroffenen Bürger näher ein (1.) als auch auf die Seite der behandelnden Ärzte (2). Der Aufsatz schließt mit einem zusammenfassenden Fazit (IV.).