Wird ein Adoptivkind von Verwandten zweiten Grades (hier: Tante) adoptiert und versterben sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern, lässt § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Eltern fortbestehen, so dass das Adoptivkind neben dem Erbteil der leiblichen Eltern zugleich auch den Erbteil der Adoptiveltern erlangen kann (Fall des Mehrfacherwerbs nach § 1227 Satz 1 BGB).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.12.2021 – 21 W 170/21

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