I.
Der Kläger nimmt die Beklagtenseite als Adoptivsohn des am 19.12.2012 verstorbenen Erblassers auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch. Alle namentlich bekannten Erben einschließlich des Klägers haben die Erbschaft ausgeschlagen, sodass das AG Cochem zunächst Herrn Rechtsanwalt R. als Nachlasspfleger bestellte.
Die Klageschrift des Klägers richtete sich ausweislich des dortigen Rubrums im Wortlaut gegen Herrn Rechtsanwalt R. als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. Der Klageantrag richtete sich im Wortlaut auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.197,09 EUR nebst Zinsen.
Mit Beschl. des AG Cochem vom 20.12.2018 wurde festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz vorhanden sei. Mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 16.1.2019 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf diesen Beschluss mit, dass sich die Klage nunmehr nicht mehr gegen Rechtsanwalt R. als Nachlasspfleger für den unbekannten Erben, sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz richte.
Das LG behandelte diese Mitteilung als Klagerücknahme der Klage gegen Rechtsanwalt R. und erlegte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts R. nach § 269 ZPO auf.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Ansicht vertritt, dass er lediglich eine Rubrumsberichtigung angeregt, aber keine Klageänderung im Sinne des Parteiwechsels vorgenommen habe.
II.
Die nach §§ 269 Abs. 5, 511 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschl. des LG Koblenz vom 15.4.2019 hat Erfolg. Eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des im Rubrum als Beklagter zu 1) bezeichneten Rechtsanwalts nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Es liegt keine Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels vor, die mit einer Klagerücknahme gegen den als Beklagten zu 1) im Rubrum geführten Nachlasspfleger i.S.d. § 269 ZPO einherginge.
Die Zivilprozessordnung ist vom formellen Parteibegriff geprägt. Die Parteistellung hängt zunächst rein formal von den Angaben in der Klageschrift ab. Wer darin Rechtsschutz im eigenen Namen sucht, ist Kläger. Derjenige, der in Anspruch genommen wird, ist der Beklagte. Das ist unabhängig davon, wer nach der materiellen Rechtslage der wahre Rechtsträger, also die richtige Partei ist. Allerdings ist die Klageschrift bei Unklarheiten, auf deren Beseitigung das Gericht zunächst hinzuwirken hätte, ggf. entsprechend auszulegen. Maßgebend ist im Ergebnis, wer erkennbar, d.h. aus Sicht des Gerichts und der Gegenpartei, durch die Bezeichnung betroffen werden soll. Damit ist wiederum die Möglichkeit der Berücksichtigung der materiellen Rechtslage eröffnet, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in einer anwaltlichen Klageschrift derjenige in Anspruch genommen werden soll, gegen den nach den formellen und materiell-rechtlichen Erwägungen der Klageschrift der Anspruch auch besteht (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 50 Rn 2 ff.).
Gemessen daran liegt nach Ansicht des Senats entgegen der sorgfältig begründeten Entscheidung des LG Koblenz im Ergebnis eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels auf Beklagtenseite nicht vor.
Das Vorbringen der Klägerseite und das Vorbringen des Nachlasspflegers sind von fehlender Präzision geprägt und daher der ergänzenden Auslegung zugänglich. Das LG hat selbst nicht in einem frühen Verfahrensstadium auf eine entsprechende Klarstellung der Parteibezeichnung hingewirkt.
Zwar ist dem LG zuzugestehen, dass die zutreffende Parteibezeichnung auf Beklagtenseite korrekterweise auf die unbekannten Erben hätte lauten müssen, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger. Entsprechend hätte auch der Klageantrag lauten müssen, dass die unbekannten Erben zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen sind und nicht der Nachlasspfleger. Aus dem Vorbringen in der Klageschrift zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch ergibt sich aber ohne Zweifel, dass der Kläger tatsächlich von dem oder den zunächst unbekannten Erben und nicht von dem Nachlasspfleger als Person die Zahlung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche begehrte.
Auch der Nachlasspfleger selbst – er ist selbst Rechtsanwalt – hat das Vorbringen des Klägers im Sinne einer Inanspruchnahme der Erben verstanden und ist nicht von einer persönlichen Inanspruchnahme seiner Person ausgegangen. Mit der Klageerwiderung hat er seine Beiordnung als Prozessbevollmächtiger im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs beantragt unter Hinweis darauf, dass der Nachlass bedürftig und überschuldet sei.
Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich gesetzlicher Vertreter des Erben. Vorliegend wurde er gerade auf den Antrag des jetzigen Klägers von dem AG Cochem mit Beschl. v. 2.12.2015 mit dem Wirkungskreis bestellt, die unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen des jetzigen Klägers zu vertreten (Anlage B 9, Bl. 142 ff. der Akten). Auch dies war dem Kläger und dem Nachlasspfl...