I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren.
Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz stand im (Mit-) Eigentum der am 4.8.2018 verstorbenen Frau G. K. Am 13.8.2018 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet sei, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt.
Am 2.12.2020 erließ das AG Offenburg einen Erbschein, der den Antragsteller als Vorerben der Verstorbenen ausweist. Am 16.12.2020 forderte das Grundbuchamt nochmals zu einem Berichtigungsantrag auf, der unter dem 29.12.2020 gestellt wurde und am 4.1.2021 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Das Grundbuchamt nahm daraufhin am 25.1.2021 die berichtigenden Eintragungen in den Grundbüchern vor. Dafür setzte es unter Zugrundelegung eines beim Nachlassgericht ermittelten Werts der Grundstücke von zusammen 726.378 EUR Gebühren nach §§ 46, 47, 69 GNotKG i.H.v. 1.335 EUR an; es wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Gebührenbefreiung nicht zugutekomme, weil sein Berichtigungsantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden sei.
Gegen die Kostenrechnung richtete sich die Erinnerung des Antragstellers. Der Erbscheinsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gem. der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gestellt worden; allerdings habe einer der Söhne Rechtsbehelfe eingelegt, weshalb es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine frühere Antragstellung beim Grundbuchamt sei mangels Erbschein nicht möglich gewesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, auf einen Fristbeginn am Tage des Todes abzustellen.
Das AG hat die Erinnerung durch Beschl. v. 29.9.2022 zurückgewiesen. Der Eintragungsvorgang sei nicht nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gebührenfrei, weil der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht innerhalb der zweijährigen Frist nach dem Tod der zuvor eingetragenen Erblasserin gestellt worden sei. Auf die Frage eines Verschuldens des Antragstellers an der Fristversäumung komme es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht an.
Gegen die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (As. II 36). Er vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Erbscheinsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abgeschlossen sein dürfte. Hier sei es aber aufgrund der Pandemie und eingeschränkter Arbeitszeiten der Bearbeiterin zu einer Verzögerung gekommen, die dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Teilakte "Inhalt CD" As. 39).
II.
Die – nicht fristgebundene (BeckOK-KostR/von Selle, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG, § 81 Rn 72) – Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer erreicht. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das AG hat die – der Höhe nach nicht umstrittenen – Gebühren für die Eigentumsänderung zu Recht angesetzt; die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 1 Nr. 14110 KV GNotKG liegen nicht vor.
1. Dass nach dem Wortlaut der Norm die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nicht vorliegen, steht außer Zweifel. Der Erbfall ist am 13.8.2018 eingetreten, der Antrag unter dem 29.12.2020 gestellt worden.
2. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung – der auch das erkennende Gericht folgt – verlängert sich die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2019, 732; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand der 127. Lieferung, KV 14110 Rn 9; Schneider/Volpert/Fölsch/Drempetic, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG, KV 14110 Rn 23; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Aufl., KV 14110 Rn 18). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte (As. II 37) – pandemiebedingte schriftliche Zeugenvernehmungen im Erbscheinsverfahren und reduzierte Arbeitszeit einer Notarvertreterin – sind daher nicht entscheidend.
a) Das vom Antragsteller gewünschte Ergebnis kann nicht im Wege der (erweiternden) Normauslegung gefunden werden, weil diese ihre Grenze in dem – hier eindeutigen – Wortlaut der Vorschrift findet (so auch OLG Köln FamRZ 2019, 732).
b) Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht (vgl. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Aufl., KV 14110 Rn 45).
aa) Es kann bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Dass die Feststellung der Erben mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, stellt zwar keine häufige, aber auch keine ganz seltene Konstellation dar, wenn man in Betracht zieht, dass Erben zunächst gefunden und benachrichtigt werden müssen und auch ein Erbscheins- oder Erbenfeststellungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, etwa wenn es über m...