Auf einen Blick

Die Güterstandsschaukel eröffnet die Möglichkeit, durch Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung Vermögen nach § 5 ErbStG schenkungsteuerfei zu überragen. Werden statt Finanzmitteln Gegenstände übertragen, so stellt dies eine Leistung an Erfüllung statt dar, die Ertragsteuer auslösen kann. Dies kann dadurch vermieden werden, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag dahingehend modifiziert wird, dass der Zugewinnausgleichsanspruch durch die Übertragung bestimmter Gegenstände zu erfüllen ist. Weiterhin kann die Vergünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG und nicht nach § 5 Abs. 1 ErbStG beendet wird. Leben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, müssen sie zunächst rückwirkend in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln und dann wieder in den Güterstand der Gütertrennung.

Autor: Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 5/2024, S. 165 - 168

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