I.

Die Beteiligte Ziff. 2 wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschl. des AG – Nachlassgericht – Bad Säckingen v. 25.7.2023. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das AG die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 Miterben zu je ½ nach K geworden sind. Den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2, wonach die Beteiligten Ziff. 1 bis Ziff. 3 Miterben zu je ⅓ nach K geworden seien, hat das AG zurückgewiesen.

Der am … 1929 geborene K (im Folgenden: Erblasser) verstarb am … 2022 in Rheinfelden (Baden). Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in S. Der Erblasser war seit dem 19.1.1962 in einziger Ehe mit der am … 2013 verstorbenen I, geb. S., verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 als Abkömmlinge hervor. Die am … 1957 geborene Beteiligte Ziff. 2 entstammt einer vorehelichen Beziehung des Erblassers mit BK. Der Erblasser erkannte die Vaterschaft der Beteiligten Ziff. 2 an.

Die Beteiligte Ziff. 2 nahm den Erblasser im Klageweg vor dem LG Waldshut-Tiengen gem. § 1934d BGB i.d.F. des BGB bis 1.4.1998 (im Folgenden: BGB a.F.) auf vorzeitigen Erbausgleich in Anspruch. Mit gerichtlichem Vergleich vom 29.4.1982 vor dem LG Waldshut-Tiengen verpflichtete sich der Erblasser zur Abgeltung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zur Zahlung von insgesamt 8.000 DM. Auf das in Abschrift vorgelegte Protokoll v. 29.4.1982 wird Bezug genommen. Die Akten des LG sind unterdessen gemäß Aktenordnung vernichtet worden.

Der Erblasser hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen.

Der Beteiligte Ziff. 3 beantragte am 20.2.2023 einen Erbschein, der die Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 als Miterben zu je ½ nach dem Erblasser ausweisen soll.

Die Beteiligte Ziff. 2 beantragte demgegenüber die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Beteiligten als Miterben zu je ⅓ nach dem Erblasser berufen seien. Sie macht geltend, der gerichtliche Vergleich vom 29.4.1982 sei nichtig. Sie beruft sich auf die mit Schreiben v. 31.5.2023 gegenüber den Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 erklärte Anfechtung des Vergleichs v. 29.4.1982 wegen arglistiger Täuschung. Der Erblasser habe die Beteiligte Ziff. 2 bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs über seine tatsächlichen Einkünfte und seine Vermögenslage getäuscht und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anfechtungserklärung v. 31.5.2023 Bezug genommen.

Mit Beschl. v. 25.7.2023 hat das AG Bad Säckingen den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 zurückgewiesen und die zur Erteilung eines Erbscheins gemäß Antrag des Beteiligten Ziff. 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligte Ziff. 2 sei nach § 1934e BGB a.F., der wegen Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB weiter anzuwenden sei, nicht gesetzliche Erbin geworden. Die Beteiligte Ziff. 2 habe den Vergleich vom 29.4.1982 nicht wirksam angefochten. Die Anfechtungsfrist von zehn Jahren sei abgelaufen. Nach Eintritt des Erbfalls könne die Vereinbarung ohnehin nicht mehr angefochten werden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 15.8.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte Ziff. 2 mit ihrer am 13.9.2023 beim AG Bad Säckingen eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung macht die Beteiligte Ziff. 2 im Wesentlichen geltend, eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich liege nicht vor. Der Erblasser sei bemüht gewesen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Der im Vergleich vom 29.4.1982 vereinbarte Betrag von 8.000 DM sei nicht angemessen. Den Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Vergleich vom 29.4.1982 zu berufen. Der Erblasser habe die drei Kinder zu gleichen Teilen bedenken wollen. Der Ausschluss der Beteiligten Ziff. 2 von der Erbfolge verletzte sie in ihren Grund- und Menschenrechten. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 7.11.2023 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit weiterem Schriftsatz v. 5.12.2023 hat die Beteiligte Ziff. 2 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ergänzend geltend gemacht, der Erblasser habe Mitte Juni 2015 erklärt, er wolle das noch vorhandene Vermögen unter den Kindern zu je ⅓ aufteilen. Von der gesetzlichen Erbenstellung aller drei Kinder sei daher auszugehen. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf den Vergleich v. 29.4.1982 zu berufen, weil den Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 3 die Absicht des Erblassers bekannt gewesen sei, seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu bedenken. Mit Schriftsatz v. 26.1.2024 hat die Beteiligte Ziff. 2 weiter vorgetragen. Hierauf wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Erbfolge richtet sich nach dem Gesetz, weil der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Die Beteiligten Ziff. 1 und Z...

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