Leitsatz
1. Macht der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch geltend, ist dessen Wert mit einem Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs, regelmäßig in Höhe von 1/10 bis ¼, anzusetzen. Der Wert ist umso höher festzusetzen, je größer das Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04, ZEV 2006, 265).
2. Auszugehen ist dabei von den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten zu Beginn des Verfahrens (Fortsetzung von Senat – 33 W 321/23e, NJW 2023, 3245).
OLG München, Beschl. v. 19.2.2024 – 33 Wx 71/24
1 Gründe
I.
Mit Klage vom xx.xx.2023 nahm die Klägerin den Beklagten auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens (§ 2314 Abs. 1 BGB) in Anspruch.
In der Klageschrift bezifferte sie den Wert des Schmuckes auf 5.000.000 EUR, woraus sie angesichts einer Pflichtteilsquote von 12,5 % und einem Abschlag i.H.v. 50 % einen Streitwert i.H.v. 312.500 EUR ermittelte. Diesen Wert setzte das LG mit angefochtenem Beschl. v. 28.11.2023 als Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG) fest.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 7.12.2023, der der Ansicht ist, der Wert sei auf 37.500 EUR, hilfsweise auf 93.750 EUR festzusetzen.
Dieser Beschwerde half das LG mit Beschl. v. 16.1.2024 nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang teilweise Erfolg.
1. Allerdings teilt der Senat im Ausgangspunkt den Ansatz des LG, den Streitwert auf der Grundlage der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.2.2023 angegebenen Wert festzusetzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG bei der sog. steckengebliebenen Stufenklage nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens richtet (Senat – 33 W 321/23e, NJW 2023, 3245). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar, denn auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wertermittlung stehen dem Antragsteller oft nur wenige Informationen zur Verfügung. Kann er sich, wie vorliegend, allerdings auf die Auskunft einer Sachverständigen stützen, die für den in den Nachlass fallenden Schmuck einen Wert von 5.000.000 EUR, wenn auch zu Versicherungszwecken, angenommen hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das LG diesen Wert für die Streitwertbestimmung zugrunde legt.
2. Da der Anspruch auf Wertermittlung, vergleichbar dem Anspruch auf Auskunft und der Versicherung an Eides statt, aber nur ein Hilfsanspruch für die Bemessung des späteren Zahlungsanspruchs ist, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Der BGH geht für den Anspruch auf Wertermittlung von einer Quote des Werts des Leistungsanspruchs, die in der Regel zwischen 1/10 und ¼ bemessen wird, aus. Die Quote wird umso höher anzusetzen sein, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschl. v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04, ZEV 2006, 265; Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022, Erbrecht, § 2314 Rn 93 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die der Senat teilt, ist vorliegend eine Quote von 10 % des Leistungsanspruchs anzusetzen, denn einerseits waren die zu bewertenden Schmuckstücke bekannt, andererseits fehlt dem Laien regelmäßig jede Kenntnis über deren Wert, sodass er für die Berechnung seiner Ansprüche zwar auf ein Sachverständigengutachten angewiesen ist, jedoch insgesamt keine besonderen Schwierigkeiten bei der Wertermittlung ersichtlich sind.
Ausgehend von einem geschätzten Wert des Schmuckes von 5.000.000 EUR, einer Pflichtteilsquote von 12,5 %, mithin 625.500 EUR, davon 10 %, errechnet sich ein Streitwert von 62.500 EUR.
III.
1. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, § 33 Abs. 9 S. 1 RVG. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde, § 33 Abs. 9 S. 2 RVG.
2. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.
ZErb 5/2024, S. 188