Die weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen (§§ 75, 57 Abs. 1 Nr.3 FGG). In sachlicher Hinsicht hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung hingegen nur teilweise und auch insoweit nur im Ergebnis stand.

Das Landgericht hat die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller beabsichtigten nicht, einen Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen. Mit der Zwangsversteigerung würden sie vielmehr einen Erbauseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB geltend machen, der sich jedoch nicht gegen den Nachlass, sondern gegen die einzelnen Miterben richte. Dies ist zwar in rechtlicher Hinsicht zutreffend, geht jedoch von einem falschen Sachverhalt aus.

Die Grundstücke, auf die sich die Teilungsversteigerungsanträge beziehen, stehen im Miteigentum (§ 1008 BGB). Lediglich einzelne der Miteigentumsanteile stehen (unterschiedlichen) Erbengemeinschaften zu. Den hiesigen Antragstellern stehen in unterschiedlich zusammengesetzten Erbengemeinschaften die 1/60-Miteigentumsanteile zu, die in Abteilung I des Grundbuchs mit den Ordnungsziffern 1, 2 und 8 bezeichnet sind. Aus dieser Position heraus können sie gegen die weiteren Miteigentümer ihren Aufhebungsanspruch gemäß den §§ 749, 753 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Soweit bei den weiteren Miteigentumsanteilen zwischenzeitlich eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, richtet sich dieser Aufhebungsan-spruch aber gegen den betreffenden Nachlass, wie von § 1961 BGB vorausgesetzt.

Die Entscheidung erweist sich auch aus anderen Gründen nur teilweise als richtig.

Zunächst konnte der Antrag der Beteiligten nicht wegen Unbestimmtheit zurückgewiesen werden. Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Vorinstanzen, dass von anwaltlich vertretenen Antragstellern in einer Pflegschaftssache grundsätzlich eine eindeutige Aussage dazu erwartet werden darf, für wen die Pflegschaft eingerichtet werden soll. Hierauf konnte eine abweisende Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, da durch den Verweis auf das Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Auslegung des Antrags gegeben war. Diese ergibt, dass die Antragsteller eine Nachlasspflegschaft nach den eingetragenen, aber für das Zwangsversteigerungsgericht nicht erreichbaren Miterben/Miteigentümern H2 U (Ordnungsziff. 5), H, Q H, V C, G-X H und U2 H (sämtlich Ordnungsziff. 11) austreten.

Auch die Begründung des Amtsgerichts für die Zurückweisung des Antrags wird von den bisher getroffenen Feststellungen nur insoweit getragen, als es nicht die Rechtsnachfolger nach Frau H betrifft. Richtig ist, dass auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB voraussetzt, dass die Erben unbekannt sind, wie sich aus der Verweisung auf § 1960 Abs. 1 BGB ergibt. Allerdings ist die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen, dessen Schutz § 1961 BGB dient (MK-BGB/Leipold, 4.Aufl., § 1961 Rn 4). Dementsprechend muss der Erbe bereits dann als unbekannt gelten, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Geht man hiervon aus, so sind die Feststellungen des Amtsgerichts unzureichend, um davon ausgehen zu können, dass auch die die Erben nach H für die Antragsteller unschwer feststellbar seien. Die Feststellungen des Amtsgerichts beschränken sich auf die Angaben eines Neffen der verstorbenen Miterbin H, die Erben seien bekannt, ohne dass klar würde, um welche Personen es sich handelt und wie der Erbgang gestaltet ist. Berücksichtigt man weiter, dass es dem Grundbuchamt trotz entsprechender Bemühungen über mehrere Monate bislang nicht gelungen ist, die Erben nach H abschließend festzustellen bzw. die in Betracht kommenden Personen zu einer Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen, so kann man auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, dass eine beweiskräftige Feststellung den Antragstellern unschwer möglich wäre. Im Übrigen ist die Antragszurückweisung hingegen zu Recht erfolgt, da die Rechtsnachfolger der weiteren eingetragenen Personen, die – soweit bekannt – zwischenzeitlich verstorben sind, bekannt sind. Entsprechende Erbscheine liegen dem Grundbuchamt abschriftlich vor.

Die durch das Amtsgericht getroffene Sachentscheidung kann danach allein hinsichtlich des Antrags betreffend H keinen Bestand haben. Insoweit bedarf es für eine Sachentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich der In...

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