Die Beteiligten sind in mehreren Erbengemeinschaften Miteigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt xxx verzeichneten Grundstücke. Sie haben die Teilungsversteigerung dieser Grundstücke beantragt. Das Amtsgericht Paderborn als Zwangsversteigerungsgericht konnte nicht alle weiteren im Grundbuch verzeichneten Miteigentümer an dem Versteigerungsverfahren beteiligen, teils weil deren aktuelle Anschrift unbekannt war, teils weil diese verstorben waren.

Die o. a. Beteiligten haben daraufhin beim Amtsgericht Delbrück beantragt, für "die bisher unbekannt gebliebenen Miteigentümer" einen Nachlasspfleger zu bestellen, da nach dem Alter derselben davon auszugehen sei, dass diese verstorben seien.

Das Amtsgericht Delbrück hat den Antrag durch Beschluss vom 7.3.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der Grundbuchakte ersichtlich sei, dass allenfalls noch die Erben nach der vormaligen Miteigentümerin bzw. Miterbin eines Miteigentumsanteils H unbekannt seien. Insoweit habe jedoch ein Telefonat mit einem Neffen der H ergeben, dass auch die gesetzlichen Erben nach dieser bekannt seien und die Vorlage eines Erbscheins zum Zwecke der Grundbuchberichtigung bislang allein aus Zeitmangel unterblieben sei. Demnach sei nicht schlüssig vorgetragen, dass Erben unbekannt seien bzw. eine mögliche Ungewissheit nicht durch Ermittlungen zu beheben sei, sodass es an einem Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers fehle. Weiter sei der Antrag auch zurückzuweisen, weil die Nachlasspflegschaft allein den Interessen der Antragsteller, aber nicht der Sicherung des Nachlasses diene, wie § 74 FGG dies voraussetze.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.

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