Die Berufung ist begründet.
1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von je 25.000 DM aus dem Erbverzichtsvertrag, weil die Beklagte von dem diesem zugrunde liegenden Grundgeschäft (Verpflichtung der Klägerinnen zum Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Verpflichtung der Erblasser zur Zahlung der Abfindungen) wirksam am 10.7.2007 den Rücktritt erklärt hat. Die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag ist entfallen, ohne dass eine Anpassung an die veränderten Umstände möglich wäre (vgl. § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der durch die Zahlung der Abfindung aufschiebend bedingte Erb- und Pflichtteilsverzicht konnte zwar nach deren Zahlung auch nach Eintritt der Erbfälle noch wirksam werden, er ist aber aus der maßgeblichen Sicht der Erblasser, zu deren Gunsten er erklärt wurde, inzwischen wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Beklagte konnte während unverjährter Zeit der Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen diesen nur durch Zahlung der jeweils 25.000 DM entgehen. Diese Zahlung hätte zum Wegfall der mit den Erbfällen auflösend bedingt durch die Zahlung der Abfindungen entstandenen Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen geführt, die inzwischen verjährt sind, sodass die Erblasser den Verzicht der Klägerinnen nicht mehr benötigen, um sich von der Belastung ihrer zu vererbenden Vermögen mit dem Pflichtteil der Klägerinnen zu befreien. Die Tatsache, dass die Beklagte den Pflichtteilsverzicht der Klägerinnen jederzeit durch Zahlung der Abfindungen wirksam werden lassen konnte, ändert nichts daran, dass die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen mit dem Erbfall entstanden und deren Verjährung lief, sobald die Klägerinnen nach dem Tode der Erblasser Kenntnis von dem Testament vom 11.8.1977 hatten, durch das sie enterbt waren.
2. Unabhängig davon ist ein Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung von je 25.000 DM verjährt.
a) Es handelt sich bei dem Anspruch nicht um einen erbrechtlichen, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Tatsache, dass die Klägerinnen die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung eingegangen sind, die im Erbrecht ihre Grundlage hat, bedeutet nicht, dass die Zahlungsverpflichtung, die die Erblasser als Gegenleistung dafür eingegangen sind, im Erbrecht gründet; sie ist rein schuldrechtlicher Natur (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie hat ihren Ursprung im zweiten und nicht im fünften Buch des BGBs. Auch aus der von den Klägerinnen vorgelegten Entscheidung des BGH v. 18.4.2007 – IV ZR 279/05 – (Bl. 169 d. A.) ergibt sich nichts anderes, weil diese einen Fall betrifft, der im fünften Buch des BGBs geregelt ist. Die vom BGH angeführte Motivationslage des Gesetzgebers für die Beibehaltung der 30-Jahres-Frist bei erbrechtlichen Ansprüchen, dass bei Ansprüchen unter Verwandten persönliche Rücksichten darauf, ob und wann die gerichtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll erscheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Beziehungen, bedeutet nicht, dass rein schuldrechtliche Ansprüche, bei denen diese Motivationslage auch bestehen mag, ebenfalls der 30-jährigen Verjährung zu unterwerfen sind. Dies führte gerade zu einer Verwässerung des nach der Entscheidung des BGH vom Gesetzgeber erstrebten Ziels der Verjährungsregelung, Einheitlichkeit und Klarheit zu schaffen.
b) Die am 4.8.2006 eingereichte und am 22.8.2006 zugestellte Klage hat die Verjährung nicht gehemmt. Diese war mit Ablauf des 31.12.2004 bereits eingetreten, worauf der Senatsvorsitzende schon mit Schreiben vom 22.3.2007 (Bl. 118 f d. A.) hingewiesen hat. Seit dem 1.1.2002 lief die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie löste an diesem Tag die 30-jährige Verjährung (§ 195 BGB aF) ab (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), die am 1.1.1979 begonnen hatte, als die Stundung der für den Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbarten Abfindung bis zum 31.12.1978 beendet war.
3. (…) Ein Wertersatzanspruch der Klägerinnen kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat durch das dem Erb- und Pflichtteilsverzicht zugrunde liegende Grundgeschäft nichts erlangt. Dieser Verzicht ist nicht wirksam geworden. Die aufschiebende Bedeutung, unter der er stand, ist nicht eingetreten. Die Abfindungsversprechen an die Klägerinnen sind unerfüllt geblieben. Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments durch die Klägerinnen ist wirkungslos. Die Erblasser hätten nicht anders als geschehen testiert, wenn sie bedacht hätten, dass die Klägerinnen die Abfindungsansprüche verjähren ließen. Denn allein die Klägerinnen hatten es in der Hand, die Abfindungen rechtzeitig zu fordern. (…)