Gemäß § 2356 Absatz 1 BGB iVm § 2354 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 2355 BGB hat der Erbe durch öffentliche Urkunden Nachweis dafür zu erbringen, dass und wann der Erblasser verstorben ist, für das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, und bei testamentarischer Erbfolge die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Darüber hinaus hat er gemäß § 2356 Absatz 2 BGB seine Angaben vor Gericht oder einem Notar an Eides statt zu versichern. Eine besondere Problematik bei Erbscheinen mit Auslandsbezug ist der Nachweis durch ausländische Urkunden.
aa) Ausländische Urkunden
Ausländische öffentliche Urkunden stehen inländischen Urkunden gleich, wenn sie den Anforderungen des § 415 ZPO entsprechen, und können grundsätzlich ebenfalls im Erbscheinsverfahren verwandt werden. Sie müssen sogar vorgelegt werden, wenn es auf den Beweis durch sie ankommt. Es richtet sich nach dem Recht des die öffentliche Urkunde ausstellenden ausländischen Staates, welche Behörde öffentlich ist und wer zu den danach berufenen Urkundspersonen gehört. In jedem Fall sollte der Verfahrensbevollmächtigte beachten, dass für ausländische Urkunden nicht per se die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO gilt, sondern diese einer Legalisation bedarf; § 438 Absatz 2 ZPO. Eine Vermutung für die Echtheit besteht nur dann, wenn
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nach EG-Recht oder völkerrechtlichen Verträgen eine Legalisation entbehrlich ist |
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durch bilaterale oder multilaterale Staatsverträge die Anerkennung ausländischer Urkunden festgelegt ist oder |
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der Nachweis der Echtheit der ausländischen Urkunde durch Legalisation erbracht wird |
Soweit öffentliche Urkunden von einer Legalisation befreit sind, ist aber in jedem Fall weiterhin zu beachten, ob dies für alle oder nur für bestimmte Urkunden gilt und ob sie das Legalisationsverfahren vereinfachen oder es für insgesamt entbehrlich machen. Bilaterale Staatsverträge, die insgesamt die Befreiung von einer Legalisation teilweise sogar für alle öffentlichen Urkunden der Vertragsstaaten vorsehen, bestehen mit Belgien, Griechenland, Dänemark, Frankreich, Italien, Österreich und der Schweiz. Besonders hervorzuheben ist zudem das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, das für eine Vielzahl von Vertragsstaaten zumindest eine Erleichterung der Legalisation vorsieht. Öffentliche Urkunden eines Vertragsstaates des vorerwähnten Übereinkommens, die im Erbscheinsverfahren vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Legalisation durch den jeweiligen Konsularbeamten. An die Stelle der Legalisation tritt die ordnungsgemäß ausgefüllte Apostille, die von der zuständigen Behörde des die Urkunde ausstellenden ausländischen Staates erteilt wird. Bei der Apostille handelt es sich um ein von der Behörde des ausländischen Staates auszufüllendes Formblatt, das der Urkunde beizufügen ist. Die Apostille ist unter Verwendung des in der Anlage zum vorerwähnten Haager Übereinkommen vorgegebenen Musters zu erteilen. Ist die Apostille ordnungsgemäß erteilt, bezeugt sie die Echtheit der Urkunde, sodass nach dem oben Gesagten für sie § 438 Absatz 2 ZPO gilt. Für öffentliche Urkunden aller übrigen Staaten bleibt es bei der vom Konsularbeamten des jeweiligen Verwendungsstaates vorzunehmenden Legalisation. Die Legalisation wird nach § 13 Absatz 3 KonsG durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen. Eine übliche Form dieser Legalisation ist:
"Gesehen im Generalkonsulat (im Konsulat – in der Konsularabteilung der Botschaft) der Bundesrepublik Deutschland in ... zur Legalisation der vorstehenden Unterschrift des ... (Vor- und Zuname, Amts- oder Dienstbezeichnung)."
Unterschrift, Amtsbezeichnung, Dienstsiegel
§ 2356 BGB fordert nur die Vorlage einer öffentlichen Urkunde und damit wohl nicht schematisch auch einen Echtheitsnachweis. Mithin hat das Nachlassgericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es eine öffentliche Urkunde für echt hält und diese gegebenenfalls als anderes Beweismittel im Sinne des § 2356 Absatz 1 Satz 2 BGB zuzulassen. Ob man an diese Ermessensprüfung jedoch mit Mayer keine überspitzten Anforderungen stellen sollte, mag ich zu bezweifeln und wird auch von den verschiedenen Nachlassgerichten unterschiedlich gehandhabt. Ein Erbschein ist ein Verfügungsausweis des Erben, der erhebliche Rechtsfolgen wie Übertragung von Grundeigentum setzen kann. Da der deutsche Rechtsanwender regelmäßig keinen ständigen Umgang mit ausländischen Urkunden hat, ist gerade bei deren Verwendung das Manipulationsrisiko recht hoch. Aufgrund der Rechtsfolgen, die ein Erbschein setzen kann, sollte daher eher ein strengerer Maßstab im Umgang mit ausländischen öffentlichen Urkunden gelten. Der einen Erbrechtsfall mit Auslandsbezug...